2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Der Arbeitgeber hat bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Personen, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen. Der Pauschalbeitrag beträgt 13 % des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung. Für Beschäftigte im Privathaushalt ist ein Pauschalbeitrag i. H. v. 5 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Versichertenstatus (freiwillig, pflicht- oder familienversichert) spielt dabei keine Rolle.
Keine eigenständige Mitgliedschaft durch Pauschalbeitrag
Durch die Zahlung des Pauschalbeitrags entsteht keine eigenständige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld.
2.2 Privat Krankenversicherte
Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fallen keine Pauschalbeiträge an.
Pauschalbeitrag für im Minijob versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer in dem Minijob krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Der Pauschalbeitrag ist daher auch für Arbeitnehmer zu zahlen, die z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber krankenversicherungsfrei sind.
Grund für den Krankenversicherungsschutz ist unerheblich
Es spielt keine Rolle, ob es sich bei dem Krankenversicherungsschutz um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Der Pauschalbeitrag ist zu zahlen für versicherungsfrei beschäftigte Minijobber, die aufgrund eines anderen Versicherungstatbestands gesetzlich krankenversichert sind. Dies betrifft z. B. (freiwillig) krankenversicherte und hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die neben ihrer selbstständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.
2.3 Studenten
Der Pauschalbeitrag ist auch für Studenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Entgelt von bis zu 538 EUR ausüben und gesetzlich krankenversichert sind.
Dies gilt auch dann, wenn die studentische Beschäftigung neben der Krankenversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (auch) dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit als Werkstudent erfüllt, weil z. B. die Wochenarbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet.
2.4 Praktikanten
Für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, fällt aufgrund des Praktikumsentgelts kein Pauschalbeitrag an. Das gilt selbst dann, wenn das daraus erzielte Entgelt monatlich nicht mehr als 538 EUR beträgt. Generell ist die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit für diese Personen ausgeschlossen. Für diesen Personenkreis sind wie bei Arbeitnehmern die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen. Dabei ist die Geringverdienergrenze von 325 EUR zu beachten.
Wird neben dem vorgeschriebenen Praktikum eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, sind Pauschalbeiträge zu zahlen.
2.5 Geringfügig entlohnte Beschäftigung und Wohnsitz im Ausland
Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, die eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, sind versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie unterliegen aufgrund der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften und sind als Arbeitnehmer anzusehen. Eine Familienversicherung kann grundsätzlich nicht begründet werden.
Für die geringfügig Beschäftigten sind insofern alle Möglichkeiten der Absicherung nach dem deutschen Recht zu prüfen. Die Minijobber können eine freiwillige Krankenversicherung begründen oder sie unterliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für bislang nicht gesetzlich oder privat krankenversicherte Personen.
Ausnahme für Dänemark, Luxemburg und Österreich
Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, Luxemburg und Österreich, die in einem der drei Staaten abgesichert sind und eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, sind die deutschen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.