3.4.1 Mehrere Beschäftigungen
Für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Sofern das Entgelt aus mehreren Beschäftigungen insgesamt die Mindestbemessungsgrundlage von 175 EUR übersteigt, werden die Beiträge aus dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
Trifft eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf eine bereits rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, wird unterstellt, dass bereits Pflichtbeiträge von mindestens 175 EUR gezahlt werden. In der hinzukommenden Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung daher ohne weitere Prüfung vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu zahlen. Das gilt auch, wenn Rentenversicherungspflicht bereits aufgrund anderer Tatbestände, wie beispielsweise dem Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit, besteht.
Pauschalbeiträge aus mehreren Beschäftigungen
Arbeitnehmer H übt 2 für sich betrachtet geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus. Aus Beschäftigung A erzielt der Arbeitnehmer 120 EUR, aus Beschäftigung B 110 EUR monatlich. Arbeitnehmer H hat keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt.
Ergebnis: Beide Entgelte zusammen übersteigen die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung wird i. H. v. 3,6 % aus 120 EUR bei Arbeitgeber A und aus 110 EUR bei Arbeitgeber B berechnet.
3.4.2 Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat
Eine Beschäftigung gilt als fortbestehend, solange die Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Ein unbezahlter Urlaub von nicht mehr als einem Monat führt jedoch nicht zu einer Kürzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
Auswirkung des unbezahlten Urlaubs
Ein Arbeitnehmer nimmt vom 20.7.2024 bis zum 10.8.2024 unbezahlten Urlaub. Er erzielt im Juli 2024 und im August 2024 jeweils ein Arbeitsentgelt i. H. v. 85 EUR.
Ergebnis: Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Juli 2024 und August 2024 beträgt jeweils 175 EUR. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind für beide Monate jeweils wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag (18,6 % von 175 EUR) |
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32,55 EUR |
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 85 EUR) |
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12,75 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil |
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19,80 EUR |
3.4.3 Unbezahlter Urlaub für mehr als einen Monat
Dauert der unbezahlte Urlaub dagegen länger als einen Monat, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entsprechend zu reduzieren. Für Kalendermonate, in denen tatsächlich Arbeitsentgelt nicht erzielt wird, ist kein Mindestbeitrag zu zahlen, sodass eine Aufstockung entfällt.
Unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat
Wie vorheriges Beispiel, jedoch unbezahlter Urlaub bis einschließlich 11.9.2024. Der Arbeitnehmer erzielt im Juli 2024 und im September 2024 jeweils ein Arbeitsentgelt i. H. v. 85 EUR.
Ergebnis: Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für Juli 2024 175 EUR, für August 2024 0 EUR und für September 2024 110,83 EUR (19 SV-Tage vom 12.9. bis zum 30.9.). Hinsichtlich der Beitragsaufbringung für Juli 2024 wird auf das vorherige Beispiel verwiesen. Für August 2024 ist kein Beitrag zu zahlen.
Die Beiträge für September 2024 sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag (18,6 % von 110,83 EUR) |
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20,61 EUR |
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 85 EUR) |
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12,75 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil |
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7,86 EUR |
Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Arbeitnehmer C nimmt vom 20.8.2024 bis zum 23.9.2024 unbezahlten Urlaub. Er erzielt im August 2024 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 85 EUR und im September 2024 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 30 EUR.
Ergebnis: Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für August 2024 beträgt 175 EUR. Hinsichtlich der Beitragsaufbringung für August 2024 wird auf das erste Beispiel verwiesen. Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für September 2024 beträgt 151,67 EUR (= 26 SV-Tage vom 1.9. bis zum 19.9. und vom 24.9. bis zum 30.9. = 175 EUR x 26 : 30).
Die Beiträge für September 2024 sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag (18,6 % von 151,67 EUR) |
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28,21 EUR |
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 30 EUR) |
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4,50 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil |
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23,71 EUR |