In einer (für sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung fließen in der Ansparphase die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge – unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus – in dasselbe Wertguthaben ein. Eine getrennte Wertguthabenführung innerhalb der Beschäftigung wegen eines Wechsels von Versicherungsfreiheit in Versicherungspflicht oder umgekehrt, hat nicht zu erfolgen.

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