Arbeitsvertragliche (Teilzeit-)Vereinbarungen
Umfang der Arbeitszeit
Mit dem Arbeitszeitgesetz sind vertragliche Regelungen vereinbar, welche Work-Life-Balance bzw. an Lebensphasen orientierte Arbeitszeitgestaltungen ermöglichen. Möchten Unternehmen Mitarbeiter langfristig an sich binden, ist ein individuelles Eingehen auf eine langfristige Work-Life-Balance als auch auf die jeweiligen Lebensphasen ein attraktives Angebot. Dadurch können sich Beschäftigte je nach Bedarf mal stärker und mal weniger stark auf den privaten oder den beruflichen Bereich konzentrieren. Diese Flexibilität kann sowohl für junge als auch für ältere Arbeitnehmer ein wesentliches Kriterium sein bei einem Arbeitgeber zu bleiben, hat doch jede Lebensphase ihre eigenen Besonderheiten. Abgebildet werden kann dies z. B. durch eine individuelle Gestaltung im Arbeitsvertrag.
Sowohl der Umfang der Arbeitszeit, also die Anzahl der Stunden, als auch die Verteilung, also die Anzahl der Tage oder die Tageszeit, während der gearbeitet werden muss, kann arbeitsvertraglich individuell und flexibel vereinbart werden. Entsprechend flexibel handhabbar sind die gewonnenen Freiräume im Alltag. Möglich werden damit auch kurze ebenso wie längere Auszeiten, sofern für einen bestimmten Zeitraum in Vollzeit gearbeitet wird.
Fraglich ist, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegebenenfalls im Arbeitsvertrag durch die Vereinbarung von bestimmten Änderungsvorbehalten erweitert werden könnte. Im Arbeitsvertrag wird i. d. R. das Volumen der Arbeitszeit genau definiert und vereinbart. Klauseln, welche die Änderung von Arbeitsbedingungen bzw. eine Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers vorsehen, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB). In Betracht kommt hier insbesondere § 308 BGB bezüglich der "Widerrufsklausel". Das BAG hat sich in seiner Rechtsprechung zu diesen Klauseln dahingehend geäußert, dass "danach die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig ist, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25–30 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird". Würde diese Maßgabe auf die Arbeitszeit herangezogen, wäre also ein Mehr von 25 % an Arbeitsleistung gegebenenfalls noch in einem vertretbaren Rahmen. Hinsichtlich einer entsprechenden Änderung der Arbeitszeit liegt aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
Neben der Rechtmäßigkeit einer solchen Klausel müsste deren Ausübung im konkreten Einzelfall angemessen sein. Das ist dann der Fall, wenn die Interessen des Arbeitnehmers, wie z. B. familiäre Belastungen oder private Belange sowie auch sonstige Umstände des Einzelfalls vom Arbeitgeber berücksichtigt und gewürdigt wurden.
Veränderung der vertraglichen Dauer der Arbeitszeit
Soll nach heutigem Stand die Dauer der Arbeitszeit rechtssicher verändert werden, kann dies nur im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung oder über den Weg einer Änderungskündigung erreicht werden. Eine solche Kündigung ist allerdings an strenge Anforderungen geknüpft und in der Praxis wohl nur schwierig durchsetzbar.
Checkliste Planung von Teilzeit im Team |
To Do |
Welche Auswirkung hat Teilzeit auf die Aufgaben im Team? |
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Welches Modell ist gewünscht? |
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Welche Aufgaben/Erreichbarkeitszeiten müssen dadurch abgedeckt werden? |
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Auswirkungen der Reduzierung des Gehalts beim Mitarbeitenden berechnet? |
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Rechtliche Vereinbarung treffen |
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Kommunikation:
- Einbindung des Teams
- Was muss alles im Team organisiert werden?
- Abstimmung über Erreichbarkeitszeiten
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Erfolgsfaktor Kultur
Für ein gutes Gelingen erfordert es außerdem ein kulturelles Zusammenwirken, welches vertraglich nicht wirklich beschrieben und eingefordert werden kann und welches die Zusammenarbeit aller betrifft. Hier geht es eher um die Einstellung zu flexiblen Zeitmodellen bzw. die Haltung dazu. Wird in einem Unternehmen z. B. Teilzeit eher als karrierehemmend angesehen, ist die Akzeptanz und das Leben von solchen Modellen schwierig.
Lage der Arbeitszeit
Neben dem Interesse, für Mitarbeiter attraktiv zu sein, geht es Unternehmen darum, mit der Arbeitszeit von Mitarbeitern planen und über ein Arbeitszeitvolumen verfügen zu können. Der Arbeitgeber ist mittels Ausübung seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO grundsätzlich befugt, die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen einseitig festzulegen, soweit keine anderweitigen gesetzlichen, vertraglichen, betrieblichen oder tariflichen Regelungen vorliegen.