Die Ausnahmen des Art. 49 DSGVO haben für Arbeitgeber eine eher untergeordnete Rolle. Denn selbst wenn diese Spezialfälle zutreffen, sind die Ausnahmen eng auszulegen und dürfen entsprechend den Vorgaben des EDSA nicht als Rechtsgrundlage für regelmäßige Drittstaatentransfers von Daten einer Vielzahl von Personen herangezogen werden.[1]

[1] Leitlinien 2/2018 zu den Ausnahmen nach Art. 49 der Verordnung 2016/679 v. 25.5.2018.

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