Die Entsende-Richtlinie sieht i.V. mit der Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU zudem Melde- und Registrierungspflichten vor. Verstöße gegen diese Pflichten sind als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert. Zu den Pflichten gehören

  • die Anmeldung des entsendeten Arbeitnehmers bei der zuständigen Behörde im Entsendestaat,
  • die Benennung von Ansprechpartnern im Entsendestaat und
  • das Vorhalten bzw. die Vorlage spezifischer Einsatzdokumente.

Der Arbeitgeber muss diese Unterlagen in der Sprache des Entsendestaats vorbereiten und den Behörden zugänglich machen. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzungsgesetze wechseln die entsprechenden Anforderungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, angefangen bei den unterschiedlichen Definitionen, wann überhaupt ein registrierungspflichtiger Auslandseinsatz vorliegt, bis hin zu der Frage, wie die Unterlagen mitzuführen sind. Arbeitgeber haben deshalb besondere Aufmerksamkeit bei der Vorbereitung einer Entsendung walten zu lassen. Unterschiedlich fallen auch die Sanktionen bei Verstößen in den einzelnen Mitgliedsstaaten aus.

Nach Beendigung des Auslandsaufenthalts bestehen ggf. (Ab-)Meldepflichten und für die Rückkehr wiederum die Beachtung von Ausreisebestimmungen bzw. Einreisebedingungen nach Deutschland.

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