Die Beendigung des Auslandseinsatzes kann planmäßig oder außerplanmäßig erfolgen. Eine planmäßige Beendigung hängt von der Ausgestaltung des Auslandseinsatzes ab. Dabei kann es sich bspw. um einen projekt- oder zeitbezogenen Fristablauf handeln. Zu beachten sind die Anforderungen an die Beendigung durch Befristung nach dem TzBfG, insbesondere die Mitteilung an den Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 6 TzBfG bei einer zweckbezogenen Befristung.

Eine außerplanmäßige Beendigung kann auf einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt beruhen. Möglich ist aber auch die Ausübung einer entsprechenden Weisung des Arbeitgebers, den Auslandseinsatz (vorzeitig) zu beenden.

Schließlich können externe Faktoren und Störungen die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich machen. Dies kann z. B. der Fall sein beim Erlöschen von öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen der Tätigkeit im Ausland wie Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnisse.

Besondere Rückrufsituationen ergeben sich aufgrund der Corona-Pandemie[1] oder zukünftig ähnlichen Pandemiesituationen. Gleiches gilt auch für kriegerische Auseinandersetzungen oder vergleichbare politische Spannungsfälle. In diesen Fällen liegt die Beendigung im Interesse beider Parteien, insbesondere der Arbeitgeber kann zu entsprechenden Maßnahmen und Anordnungen aufgrund der ihn treffenden Fürsorgepflicht gezwungen sein.

[1] Dazu allgemein LAG München, Urteil v. 26.8.2021, 3 SaGa 13/21, zum Rückruf aus dem Homeoffice.

2.1 Ablauf einer Befristung

Der auf einer wirksamen Befristungsabrede beruhende Auslandseinsatz[1] endet mit Zeitablauf oder dem Projektende.

Handelt es sich um eine Befristung des Arbeitsvertrages i. S. d. TzBfG, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ablauf der Befristung unter Beachtung der Fristen des § 15 TzBfG mitzuteilen. Aufgrund u. U. eingeschränkter Kontrollmöglichkeiten sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach seinem Zeitablauf bzw. der Zweckerreichung im Ausland fortgesetzt wird.[2] Der Zeitpunkt der Zweckerreichung, z. B. das Ende eines Projekts im Ausland, muss dem Arbeitnehmer in Schriftform mitgeteilt werden, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden.[3]

[1] S. hierzu unter Abschn. 2.3.

2.2 Vorzeitige Beendigung

2.2.1 Rückruf durch Weisung des Arbeitgebers

Der Auslandseinsatz kann vorzeitig beendet werden, indem der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht. Dabei kann es sich um eine vom allgemeinen arbeitsvertraglichen Weisungsrecht umfasste Anordnung handeln oder um die Ausübung eines speziellen, vertraglich vereinbarten Rückrufrechts auf Grundlage einer entsprechenden Rückrufklausel.

Bei der rechtlichen Beurteilung einer Rückrufklausel ist zunächst zu beachten, ob und inwieweit mit dem Rückruf auch materielle Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden sind, weil dieser Ansprüche auf besondere, auf den Auslandseinsatz bezogene Entgeltbestandteile verliert. Ist dies – wie in der Praxis häufig – der Fall, sind die Vorgaben des BAG zur Zulässigkeit von Widerrufsvorbehalten im Entgeltbereich zu beachten. Der Rückruf stellt sich dann nicht lediglich als Änderung des Arbeitsorts, sondern (auch) als Eingriff in das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis dar.

Rechtlich handelt es sich bei einer Rückrufklausel mit Entgeltbezug um einen Änderungs- und bzw. oder Widerrufsvorbehalt. Zur Rechtswirksamkeit einer solchen Rückrufklausel gehört

  • die grundsätzliche Rechtswirksamkeit der Klausel (als Inhaltskontrolle nach §§ 305  ff. BGB) und
  • die Ausübung des Rückrufrechts im Einzelfall nach den Grundsätzen des billigen Ermessens i. S. d. §§ 242, 315 BGB.

2.2.2 Wirksamkeit der Rückrufklausel

Rückrufklauseln im Entgeltbereich

Wirksam ist eine solche Rückrufklausel im Entgeltbereich zunächst nur dann, wenn sie dem Transparenzgebot[1] entspricht. Das Transparenzgebot verlangt die eindeutige Formulierung des Vorbehalts, sodass der Mitarbeiter genau erkennen kann, in welchen Fällen er mit einem Widerruf rechnen muss. Es sollten daher die einzelnen Widerrufsgründe möglichst genau beschrieben werden. Zwar genügt nach der Rechtsprechung die eher allgemeine Angabe der Art der Gründe, die Formulierung sollte dennoch möglichst präzise gefasst werden.

Allerdings dürften sich bei einem allein auf den Auslandsaufenthalt bezogenen Entgeltbestandteil die Voraussetzungen und damit auch die Formulierung klar sein: der Entgeltbestandteil darf widerrufen werden, wenn der Auslandseinsatz endet. Für diese Fälle müssen die Gründe, unter denen der Rückruf zulässig sein soll, möglichst präzise gefasst sein. Nicht ausreichend sind allgemeinen Formulierungen wie "aus betrieblichen, persönlichen oder verhaltensbedingten Gründen". Idealerweise wird ein auf die Einzelheiten und Eventualitäten des jeweiligen Auslandseinsatzes abgestimmter Katalog von Widerrufsgründen aufgeführt. Dazu können auch das Erlöschen von öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen (Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis), aber auch Gesundheits- und Sicherheitsbedenken in Wahrnehmung der Fürsorgepflichten etc. gehören.

Neben einer transparenten formalen und inhaltlichen Gestaltung muss die Klau...

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