Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung, sind das deutsche Kündigungsschutzgesetz und ggf. das Betriebsverfassungsgesetz mit der Beteiligung des Betriebsrats anwendbar.[1] Hierzu muss der im Ausland tätige Arbeitnehmer jedoch weiterhin dem in Deutschland gelegenen Betrieb angehört.[2] Es geht dabei nicht um eine unzulässige Ausstrahlung des BetrVG bzw. des Kündigungsschutzgesetzes in das Ausland (sog. Territorialitätsprinzip), sondern um den persönlichen Anwendungsbereich der Gesetze im Sinne einer "Ausstrahlung" des inländischen Betriebes auf den im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer. Dies soll dann der Fall sein, wenn

  • der Arbeitnehmer weiterhin dem Weisungsrecht des Arbeitgebers im Inland unterliegt,
  • ein Rückrufrecht besteht und
  • das Arbeitsverhältnis von Deutschland aus administrativ abgewickelt wird.[3]

In den Sonderfällen des Luftverkehrs und der Schifffahrt gilt ein gemäß § 24 KSchG abweichender Betriebsbegriff. Danach kann das KSchG auch dann anwendbar sein, wenn sich die betriebliche Organisations- und Leitungsmacht im Ausland befindet und im Inland nur organisatorische Strukturen finden, die dem Betriebsbegriff des § 23 KSchG nicht entsprechen.[4]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 19.7.2016, 2 AZR 468/15; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.8.2015, 4 Sa 709/14; LAG Niedersachsen, Urteil v. 9.11.2017, 5 Sa 1127/16; zum konzernweiten Kündigungsschutz ArbG Bonn Urteil v. 3.2.2022, 3 Ca 1698/21; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.9.2015, 17 Sa 51/14; BAG, Urteil vom 23.11.2004, 2 AZR 24/04.
[4] So BAG, Urteil v. 17.1.2008, 2 AZR 902/06, str., ähnlich LAG Düsseldorf, Urteil v. 13.4.2022, 4 Sa 540/21; LAG Brandenburg, Urteil v. 26.3.2015, 26 Sa 1513/14; teilw. abweichend LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.9.2021, 7 Sa 32/21.

2.3.2.1 2.4 Kosten der Rückabwicklung

Eine vertragliche Vereinbarung über die Erstattung von Umzugskosten bei einem Auslandseinsatz umfasst regelmäßig auch die Kosten des "Rückumzugs".[1]

Eine rechtlich unzulässige Beendigungshandlung des Arbeitgebers löst jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers im Hinblick auf die dadurch entstandenen besonderen, auslandsbezogenen Mehrkosten und Belastungen des Arbeitnehmers aus, wenn die Maßnahme nicht erkennbar von vornherein und offensichtlich unwirksam war.[2]

[2] BAG, Urteil v. 23.8.1990, 2 AZR 156/90, bzgl. des Fortfalls der Steuerfreiheit wegen der vorzeitigen Beendigung der Auslandstätigkeit.

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