Bei trotz der Auslandstätigkeit fortbestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum inländischen Betrieb bleibt das Betriebsverfassungsrecht grundsätzlich umfassend anwendbar. Dies gilt zunächst für die Ermittlung und Berechnung der Betriebs- oder Unternehmensgröße.[1]Die im Ausland tätigen Mitarbeiter sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Einem im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer das passive Wahlrecht aufgrund der räumlichen Distanz abzuerkennen, liefe auf die Einführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Zusatzkriterium für die Wählbarkeit hinaus.

Betriebsvereinbarungen erfassen auch die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer normativ, zudem sind sie in Interessenausgleich und Sozialplanregelungen einbezogen.

Grundsätzlich gilt allerdings: Die Zuständigkeit des inländischen Betriebsrats ist gegenständlich auf Beteiligungsrechte beschränkt, die Bezug zum Inlandsbetrieb haben. Aus diesem Grund sollen Auslandsbesuche am Arbeitsort des entsandten Mitarbeiters durch Betriebsräte oder die Durchführung von (Teil-)Betriebsversammlungen ausgeschlossen sein.[2]

Umgekehrt besteht ein Anspruch des im Ausland beschäftigten Arbeitnehmers auf Teilnahme an den Betriebsversammlungen vor Ort im inländischen Betrieb. Nicht eindeutig geklärt ist, ob der Arbeitgeber in einem solchen Fall zur Übernahme der für die Hin- und Rückreise anfallenden Reisekosten aufkommen muss.

[2] BAG, Beschluss v. 27.5.1982, 6 ABR 28/80; LAG München, Beschluss v. 7.7.2010, 5 TaBV 18/09.

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