Personelle Angelegenheiten

Die Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten sind grundsätzlich vollumfänglich anwendbar. Das Mitbestimmungsrecht umfasst insbesondere die personellen Einzelmaßnahmen im Ausland. Die Mitbestimmung bei Einstellungen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG entfällt jedoch dann, wenn der Mitarbeiter von vornherein und sofort im Ausland eingesetzt werden soll, weil in diesem Fall zu keinem Zeitpunkt eine Eingliederung in den Betrieb beabsichtigt ist.

Eine Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG als Verlagerung des Arbeitsorts vom Inland ins Ausland ist mitbestimmungspflichtig nach § 99 Abs. 1 BetrVG, sofern der Auslandseinsatz voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreiten wird. Ausnahmsweise kann es sich auch bei kürzeren Auslandseinsätzen um eine Versetzung handeln, wenn damit besondere Belastungen und Änderungen gegenüber dem regulären Arbeitsplatz verbunden sind. Dies ist einzelfallabhängig und bedarf angesichts einer auch gegenüber Auslandsaufenthalten zunehmend großzügigerer Rechtsprechung gravierender Belastungen – der bloße Auslandsbezug reicht dafür regelmäßig nicht aus.

An einer Versetzung fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis inhaltlich von vornherein den Einsatz an wechselnden Standorten (auch im Ausland) umfasst. Dies gilt typischerweise für Reisende im Vertrieb, Fahrer, Reiseleiter oder Montagearbeiter, aber auch Mitarbeiter, die im Wesentlichen auf ständig wechselnden Projekten eingesetzt werden.

Das Mitbestimmungsrecht besteht auch bei einer Versetzung innerhalb des Auslands – sofern die oben dargestellte "Ausstrahlungswirkung" des inländischen Betriebs bestehen bleibt – sowie beim Rückruf des Mitarbeiters in den inländischen Betrieb.

Liegt eine Versetzung vor, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend über den ausländischen Arbeitsplatz informieren; der Betriebsrat hat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Hat er Bedenken gegen den Auslandseinsatz aufgrund der damit verbundenen Risiken und Gefahren, kann er die Zustimmung unter Hinweis auf die drohende Verletzung der Fürsorgepflicht als Verstoß gegen § 618 BGB verweigern.

Der Betriebsrat eines Betriebes in Deutschland hat auch bei der Kündigung eines im Ausland eingesetzten Arbeitnehmers ein Beteiligungsrecht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG, wenn der im Ausland tätige Arbeitnehmer nach wie vor dem Inlandsbetrieb zuzuordnen ist. Das Anhörungsrecht besteht auch bei Vereinbarung eines ausländischen Arbeitsvertragsstatuts.[1] Die Informationspflicht des Arbeitgebers gemäß § 102 Abs. 1 KSchG bezieht sich dabei auch auf Umstände der Kündigung, die mit dem Auslandseinsatz in Verbindung stehen.

Soziale Angelegenheiten

Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten bezieht sich auch auf Auslandseinsätze von Betriebsangehörigen. Zunächst erfassen die für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen zu den Angelegenheiten nach § 87 BetrVG auch die Mitarbeiter im Ausland. Nach Ansicht der Rechtsprechung besteht jedoch darüber hinaus auch ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die ausschließlich die Angelegenheiten der im Ausland tätigen Mitarbeiter betreffen – z. B. die Regelung von Auslandszulagen. Entsprechend den Ausführungen oben soll darin keine Verletzung des Territorialitätsprinzips zu sehen sein, sondern lediglich die Frage des persönlichen Geltungsbereichs betroffen sein.[2]

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