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Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Carola Hausen
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Begriff

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Teile seines betrieblichen Vermögens (Aktien, Wertpapiere, Anleihen etc.), stellt diese Sachzuwendung grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar.

Zur Förderung solcher Vermögensbeteiligungen gilt allerdings pro Arbeitnehmer ab 1.1.2024 ein jährlicher Freibetrag von 2.000 EUR (bis 31.12.2023: 1.440 EUR). Aus der Steuerfreiheit folgt die Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Der Freibetrag ist einmalig abzuziehen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

Keine steuerliche Voraussetzung ist die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Somit wäre die Steuerbefreiung bis 2.000 EUR grds. auch anwendbar, wenn die Beteiligung im Rahmen der Entgeltumwandlung überlassen würde. Die Sozialversicherungsfreiheit würde dann allerdings entfallen.

Zudem gilt seit 1.7.2021 speziell für Start-up-Unternehmen eine neue Regelung: Die Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen (ohne betragsmäßige Begrenzung) am Unternehmen des Arbeitgebers (Aktien, GmbH-Anteile etc.) müssen zunächst nicht besteuert werden (kein Lohnsteuerabzug). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, i. d. R. im Zeitpunkt der Veräußerung, zunächst galt: spätestens nach 12 Jahren oder bei Arbeitgeberwechsel. Dieser Zeitraum wurde ab 1.1.2024 auf 20 Jahre heraufgesetzt. Auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr der Übertragung bleibt der freigestellte Arbeitslohn außer Ansatz.

Das nicht besteuerte Arbeitsentgelt aus der Übertragung e...

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