Dem Betriebsrat stehen bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG drei Wege offen, die er parallel beschreiten kann:

  • Falls der Arbeitgeber einen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG begangen hat, z. B. die heimliche Installation von Überwachungskameras, kann der Betriebsrats oder auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, diese Handlung zu unterlassen. Handelt der Arbeitgeber dem zuwider, wird er zur Zahlung eines Ordnungsgelds verpflichtet.
  • In der Praxis bedeutsamer ist, dass der Betriebsrat auch dann, wenn kein "grober Verstoß" vorliegt, einen Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen hat.[1] Auch hier kann bei Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festgesetzt werden.
  • Daneben kann der Betriebsrat die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG anrufen, um die streitige Angelegenheit dort regeln zu lassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?