Zusammenfassung

 
Begriff

Spricht man von Mitbestimmung des Betriebsrats, so ist damit regelmäßig die "echte" Mitbestimmung gemeint, die bedeutet, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ist. Im Gegensatz dazu bleibt der Arbeitgeber bei den sonstigen Beteiligungsrechten des Betriebsrats letztlich in seiner Entscheidung frei. Im Hinblick auf den Arbeitsschutz umfasst die Mitbestimmung des Betriebsrats unter bestimmten Rahmenbedingungen, z. B. die Bereiche Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Mitbestimmung von Betriebs- und Personalräten im Arbeitsschutz sind insbesondere § 87 Abs. 1 Nrn. 7, 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie § 75 Abs. 3 Nrn. 11 und 16 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des BAG zu beachten (zuletzt Beschluss vom 8.12.2015, 1 ABR 83/13).

1 Rechtsgrundlagen

Das Arbeitsschutzrecht ist nicht nur von den wechselseitigen Rechten und korrespondierenden Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch von Rechten und Pflichten Dritter geprägt. Dies gilt für das Arbeitsschutzgesetz ebenso wie für die daraus abgeleiteten Verordnungen. Zu diesem Kreis der "Dritten" gehören auch die Betriebs- und Personalräte, die z. B. ein Anhörungsrecht haben, bevor der Arbeitgeber betriebliche Ersthelfer und Brandschützer benennt, § 10 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG. Neben diesem Anhörungsrecht kommen den deutlich weiter reichenden Mitbestimmungsrechten nach der Betriebsverfassung sowie den Personalvertretungsregelungen des Bundes und der Länder und auch dem Recht der kirchlichen Mitarbeitervertretungen besondere Bedeutung zu.

1.1 Betriebsverfassung

Rechtsgrundlage in der Betriebsverfassung ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Vorschrift besagt, dass der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen hat "bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften".

Neu ist die Mitbestimmung bei der Durchführung sog. "mobiler Arbeit" nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, die auch Fragen des Arbeitsschutzes betreffen kann.

1.2 Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder

Da das Arbeitsschutzgesetz und seine Folgeverordnungen nicht allein für die Privatwirtschaft, sondern auch für den öffentlichen Dienst in all seinen Ausgestaltungen gelten, sind die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Personalvertretungsrechts des Bundes und der Länder im Kontext des Arbeitsschutzes zu beachten. § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 16 BPersVG regeln die Mitbestimmung der Personalräte der Bundesbehörden bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Auf Länderebene gelten darüber hinaus die Regelungen in den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen.[1]

[1] Zum Abgleich s. Müller/Preis: Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 7. Aufl. 2009, Anhang Teil 1.

2 Verankerung der Mitbestimmung im Arbeitsschutzgesetz

Der Bundesgesetzgeber hat bereits im Referentenentwurf des Arbeitsschutzgesetzes[1] erläutert, wo er Handlungsräume für die betriebliche Mitbestimmung in Privatwirtschaft und Verwaltung gesehen hat und gewahrt wissen wollte:

"Bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen kooperiert der Arbeitgeber mit den Beschäftigten, Betriebsräten und Fachkräften. .... Die Zweckbestimmung des Gesetzes bringt zum Ausdruck, dass Arbeitsschutzmaßnahmen dazu beitragen sollen, den erreichten Arbeitsschutzstandard in den Betrieben zu sichern und Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu verbessern und dass damit der Arbeitsschutz eine ständige Aufgabe für alle Beteiligten ist."

[1] RegE, BT – Drucksache 13/3540 vom 22.1.1996, Begründung zum AT, Seite 11 ff.

3 Mitbestimmung beim Arbeitsschutz in der Privatwirtschaft

Der Betriebsrat hat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Arbeitsschutzvorschrift im Betrieb umgesetzt wird, die durch betriebliche Regelungen ausgefüllt werden muss. D. h. umgekehrt, dass Vorschriften, die bereits konkrete Anweisungen enthalten, zur Umsetzung im Betrieb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bedürfen. Handelt der Arbeitgeber in einem Einzelfall aufgrund der konkreten Anweisung einer Behörde, ist diese Maßnahme ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig.

4 Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG weitgehende Mitbestimmungsrechte im Arbeitsschutz. Diese sind umso umfassender, je ausfüllungsbedürftiger eine Vorschrift ist, oder anders gesagt: je allgemeiner etwas formuliert ist, umso mehr nimmt die Bedeutung für die betriebliche Mitbestimmung zu. Damit liegt auf der Hand, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung, deren vielfältige betriebliche Umsetzung es geradezu erfordert, die gesetzliche Regelung recht allgemein zu halten, sehr umfassend ist. Trotz dieses offenkundigen Zusammenhangs sieht sich die Arbeitsgerichtsbarkeit immer wieder gezwungen, dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung sowie der Ausgestaltung der Unterweisungen zu bekräftigen.[1]

Hierzu gehört nach der Rechtsprechung...

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