§ 14a (weggefallen)
§ 14 [Erlaß von Rechtsverordnungen]
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
a) |
die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes, |
b) |
das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge. |
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