(1) 1Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 13 Absatz 2[1] [Bis 30.01.2023: § 13] nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. 2Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. 3Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

 

(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vom 04.01.2023. Anzuwenden ab 31.01.2023.

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