(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat dafür zu sorgen, daß
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die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden, |
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Maßnahmen gemeinsam mit dem Personalrat durchgeführt werden, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsausbildung, |
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Anregungen von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird. |
(2) 1Die Zusammenarbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a, § 31 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 und 2. 2Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstandes und von Personen, die sich um einen Sitz in der Jugend- und Ausbildungsvertretung bewerben und in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. 3§ 38 gilt entsprechend.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Ausbildungsvertretung sind § 24 Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27, 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, §§ 32, 33 Abs. 3, §§ 34, 35 sowie § 48, für die Rechtsstellung §§ 36 und 37 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. 2Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 25 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. 3An den Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung dem widerspricht.
(5) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2§ 49 gilt sinngemäß. 3Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat bereitgestellt.
(6) 1Der Personalrat hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. 2Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und von Personen mit Ausbildungsaufgaben behandelt werden, es sei denn, daß die Betroffenen zugestimmt haben.