Zusammenfassung

 
Überblick

Mit der im Laufe des Jahres 2014 bei den Berufsgenossenschaften umgesetzten DGUV-V 1 haben diese nun die bislang recht formalisierte Bestellung der Zahl der zu berufenden Sicherheitsbeauftragten (§ 22 Abs. 1 SGB VII) durch weitere Kriterien ergänzt (§ 20 Abs. 1 DGUV-V 1). Während der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dabei bislang nur von einer "Beteiligung des Betriebsrats" gesprochen hat, die derzeit weit überwiegend im Sinne von "Mitwirkung" als dem schwächeren Recht gegenüber der "Mitbestimmung" ausgelegt wird, geben die neu formulierten Kriterien nun Anlass dazu, den Beteiligungsprozess des Betriebsrats neu zu definieren.

1 Die Neuregelung in § 20 DGUV-V 1 und deren Folgen

1.1 Gegenstand der Neuregelung

Nach § 22 Abs. 1 Satz SGB VII sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 konkretisiert diese recht abstrakt formulierte Verpflichtung des Arbeitgebers nun wie folgt: Danach sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:

  • im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten und die
  • Anzahl der Beschäftigten.
 
Achtung

Interpretationsspielraum

Diese Neuregelung weist – so die DGUV – nunmehr 5 verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmen die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren Betrieb individuell bestimmen können. Das Problem ist allerdings, dass diese Kriterien zwar verbindlich, aber eben auch extrem auslegungsfähig sind. "Räumliche", "zeitliche" und "fachliche" Nähe sind nun wesentliche Kriterien dafür, wer Sicherheitsbeauftragter werden soll. Die "im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation" lassen ebenso einigen Raum für Interpretation.

1.2 Folgen der Neuregelung

Die erforderliche Zahl der Sicherheitsbeauftragten wird durch diese Regelung zunehmen, ohne dass die Bereitschaft der Mitarbeiter wachsen wird, dieses Amt übernehmen zu wollen. Und mag "räumlich, zeitlich und fachlich" noch eingrenzbar sein – wie nahe ist denn die erforderliche "Nähe"? Das Kriterium "im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren" ist so dehnbar wie es dieses bereits in § 22 SGB VII war. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragen wird durch die Unfallversicherungsträger damit überprüfbarer, weniger, was die Zahl dieser angeht, als im Hinblick darauf, wie sinnvoll es war, bestimmte Personen zu beauftragen.

Neben dieser wenig gelungenen Konkretisierung ist nun aber auch damit zu rechnen, dass die erforderliche Beteiligung des Betriebsrats bei der Berufung von Sicherheitsbeauftragten, insbesondere aber bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Sicherheitsbeauftragten sich erheblich ausweiten wird.

2 Erforderliche Beteiligung des Betriebsrats

2.1 Grundsätzliches: Mitwirkung und Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die gesetzlich erzwungene Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen ist im Rahmen der Mitwirkung und der Mitbestimmung möglich.

Die Mitwirkung ist dabei das schwächer ausgestaltete Recht: Der Betriebsrat ist hier lediglich zu informieren oder anzuhören. Ob man sich als Arbeitgeber seiner Meinung anschließen will, ist dann dessen alleinige Entscheidung oder seiner Führungskräfte. Die Mitbestimmung dagegen ist das stärkere Recht: Der Betriebsrat ist nicht nur anzuhören, sondern auf seine Entscheidung ist Rücksicht zu nehmen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, darf die Maßnahme nicht umgesetzt werden. Im Konfliktfall muss dann die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG entscheiden, deren Kosten ggf. der Arbeitgeber trägt (§ 76a BetrVG). Einigungsstellensprüche sind zudem justiziabel, d. h., es können sich ggf. noch langjährige Prozesse vor dem Arbeitsgericht anschließen.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes können – abhängig von ihrer gesetzlichen Regelung – der Mitwirkung wie auch der Mitbestimmung unterliegen. Als Regel gilt: Der Betriebsrat hat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Arbeitsschutzvorschrift im Betrieb umgesetzt wird, die durch konkrete betriebliche Regelungen ausgefüllt werden muss. D. h. umgekehrt, dass Vorschriften, die bereits konkrete Anweisungen enthalten, zur Umsetzung im Betrieb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bedürfen.

Mit der Rechtsprechung des BAG, insbesondere nach dem Beschluss vom 18.3.2014 (1 ABR 73/12), in dem es um die Frage ging, wie der Arbeitgeber den Arbeitsschutz organisieren soll, ist d...

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