Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen gelten auch für die Ansprüche aus auf Mobbing beruhenden Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzungen, ohne dass es einer besonderen Erwähnung dieser Ansprüche in der Klausel bedarf. Zu berücksichtigen ist allerdings der zeitlich gestreckte Tatbestand der Anspruchsentstehung, der sich über einen längeren Zeitraum prozesshaft entwickelt. Aus diesem Grund knüpft die Rechtsprechung für die Bestimmung der Anspruchsentstehung im Sinne ihrer Fälligkeit an der letzten Schädigungshandlung an.

[1]

[1] BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06; LAG Köln, Urteil v. 28.5.2014, 11 Sa 1102/12, zur Ausschlussfrist nach § 37 TVöD-AT; vgl. auch BAG, Urteil v. 18.5.2017, 8 AZR 74/16 sowie LAG München, Urteil v. 7.3.2022, 4 Sa 512/21zur Rechtmäßigkeit und EU-Konformität der gesetzlichen Ausschlussfrist in § 15 Abs. 4 AGG.

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