Mobbing des Arbeitgebers kann einen wichtigen Grund für die Aufgabe der Beschäftigung des Arbeitnehmers gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III darstellen, mit der Folge, dass eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld entfällt.[1]

[1] BSG, Urteil v. 21.10.2003, B 7 AL 92/02 R; vgl. auch die Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld zu § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit, Anm. 159.1.2.1, https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf.

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