Zwischen |
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[Name und Adresse], |
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diese vertreten durch |
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[Name des Vertretungsberechtigten], |
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt - |
und |
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[Name und Adresse des Betriebsrats] |
dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden |
................................................................................................................... [Name] |
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt - |
wird folgende Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit getroffen:
Präambel
Moderne Arbeits- und Kommunikationsmittel erleichtern zunehmend eine mobile Arbeitstätigkeit. Zur besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Privatleben der Mitarbeiter, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und zur Einhaltung der Regelungen zur Arbeitszeit kann nach den folgenden Regelungen mobile Arbeit vereinbart werden. Dies bedeutet jedoch keine ständige Erreichbarkeit der Mitarbeiter.
VARIANTE
Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass aus der flächendeckenden Einführung mobiler Arbeit während der Pandemie auch positive Erfahrungen gesammelt werden konnten. An diese positiven Erfahrungen zugunsten einer höheren Flexibilität für Mitarbeiter wollen die Betriebsparteien mit dieser Betriebsvereinbarung und der Fortführung von mobiler Arbeit (VARIANTE: hybride Arbeit) dort, wo dies betrieblich möglich ist, anknüpfen. Mobile Arbeit (VARIANTE: hybride Arbeit) soll stets so eingeführt werden, dass die positiven Effekte sowohl für die Mitarbeiter als auch den Arbeitgeber überwiegen. Dies setzt voraus, dass eine endlose Inanspruchnahme der privaten Lebenszeit der Mitarbeiter ausgeschlossen wird, andererseits der Mitarbeiter hinreichend in die betriebliche Kommunikationsstruktur und Abläufe eingebunden bleibt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb...................... tätigen Mitarbeiter.
VARIANTE zur Beschränkung auf einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für Beschäftigte in der ortsgebundenen Produktion. Dies umfasst die Abteilungen .............................
§ 2 Begriffsdefinition
- Mobile Arbeit umfasst die Tätigkeit im Homeoffice und im Mobile-Office.
- Um eine Tätigkeit im "Homeoffice" handelt es sich, wenn dauerhaft oder gelegentlich an einem vereinbarten Arbeitsort außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers gearbeitet wird.
- Um eine Tätigkeit im "Mobile-Office" handelt es sich, wenn der Mitarbeiter dauerhaft oder gelegentlich an von ihm wählbaren Arbeitsorten außerhalb des Betriebs arbeitet.
§ 3 Berechtigte
Jedem vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter wird die Möglichkeit eingeräumt, seine Tätigkeit im Homeoffice zu erbringen (Berechtigter).
VARIANTE
Der Arbeitgeber wird jedem vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter die Möglichkeit anbieten, seine Tätigkeit im Homeoffice zu erbringen.
Jeder Berechtigte kann anstelle von Homeoffice Mobile-Office beantragen. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Tätigkeit im Mobile-Office obliegt dem Arbeitgeber.
VARIANTE
Der Arbeitgeber darf den Wunsch eines Mitarbeiters, im Mobile-Office zu arbeiten, nur bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Die Ablehnung des Antrags eines Berechtigten durch den Arbeitgeber, im Homeoffice zu arbeiten, bedarf der Textform. Die Ablehnung ist zu begründen.
VARIANTE
Die Ablehnung des Antrags eines Berechtigten durch den Arbeitgeber, im Mobil-Office zu arbeiten, bedarf der Textform. Der Mitarbeiter ist auf die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, hinzuweisen.
§ 4 Tätigkeit in mobiler Arbeit
- Mobile Arbeit darf dem Mitarbeiter nicht per einseitiger Anordnung angewiesen werden.
- Die Tätigkeit in mobiler Arbeit bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter.
- Die Vereinbarung soll die Art der mobilen Arbeit (Homeoffice oder Mobile-Office), deren Umfang (wochenweise, tageweise, halbtageweise) und die genaue zeitliche Lage beinhalten. Die Vereinbarung darf weder von gesetzlichen, tariflichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben abweichen. Auf deren Geltung ist ausdrücklich hinzuweisen.
- Kommt es bei der Ausgestaltung nicht zu einer Einigung zwischen Führungskraft und Mitarbeiter, werden je ein Vertreter von HR und aus dem Betriebsrat für eine Klärung der Interessenlage hinzugezogen. Ggf. ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Dabei ist eine an den Interessen des Mitarbeiters und an den betrieblichen Erfordernissen orientierte Entscheidung anzustreben.
- Kommt es nach Abstimmung gemäß Ziff. 4 nicht zu einer Einigung, entscheiden HR und Betriebsrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung gemei...