Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
1 Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist es nicht von entscheidender Bedeutung, an welchem Ort die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Wenn eine Beschäftigung an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs ausgeübt wird, ist dies kein Indiz dafür, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln könnte. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Sofern es sich um eine weisungsgebundene Beschäftigung im Rahmen von mobiler Arbeit handelt und der Arbeitnehmer gleichwohl in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist, liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Damit gelten für den Arbeitgeber bezüglich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die üblichen beitrags- und melderechtlichen Verpflichtungen.
2 Unfallversicherung
§ 8 Abs. 1 SGB VII definiert die versicherte Tätigkeit als "die den Versicherungsschutz ... begründende Tätigkeit". Was eine solche Tätigkeit ist, wird durch das jeweilige Arbeitsverhältnis bzw. den Arbeitsvertrag, auf dem es beruht, vorgegeben. Dabei ist nicht nur der schriftliche Arbeitsvertrag relevant, sondern auch mündliche Absprachen und praktizierte Arbeitsabläufe prägen das Arbeitsverhältnis. Bezogen auf mobile Arbeit begründet das die Rechtsauffassung, dass grundsätzlich alles, was ein Beschäftigter im Interesse seines Arbeitgebers tut und was dieser akzeptiert bzw. nicht ausdrücklich untersagt hat, versicherte Tätigkeit ist. Wo und wann diese Tätigkeit verrichtet wird, ist dabei nachrangig. Damit steht mobile Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zunächst beschränkte sich dieser Versicherungsschutz nur sehr eng auf die Tätigkeit selbst (z. B. auf den Sturz über die Schreibtischschublade), nicht aber auf das Umfeld, in dem sie verrichtet wird (z. B. den Sturz im Wohnungsflur). Während der Corona-Pandemie 2020 bis 2023 hat der Gesetzgeber festgestellt, dass diese Rechtspraxis der aktuellen Situation der Arbeitswelt nicht mehr entspricht. Tätigkeiten "im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort" sind jetzt "in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte" versichert (§ 8 SGB VII). Es ist aber davon auszugehen, dass in solchen Fällen eine Einzelfallprüfung erfolgt, die berücksichtigt, in wie weit Umstände, die vom Beschäftigten selbst zu vertreten sind (z. B. der Sturz über den eigenen Hund oder Zusammenbruch einer stark schadhaften Gartenbank) zu dem Unfall beigetragen haben. Einschlägige Urteile zu solchen Fällen werden das zeigen. Eindeutig ist aber, dass der Weg zu einer Betreuungseinrichtung gesetzlich unfallversichert ist, wenn ein Arbeitnehmer im Homeoffice sein Kind dorthin bringt, um seine Arbeit zu Hause aufnehmen zu können.
Schnittstelle eigenwirtschaftlicher Bereich
Ein Beschäftigter entscheidet sich dafür, an einem Tag, an dem für ihn keine Präsenzpflicht im Unternehmen besteht, anstehende Arbeiten am Notebook in einem Café auszuführen. Stürzt er dabei mit dem Stuhl um, ist eher nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen, weil die Wahl des Ortes und dessen Eignung alleine von ihm zu verantworten ist. Wenn aber das Café für ihn die einzige Möglichkeit war, unverzichtbare Recherchen zwischen zwei dienstlichen Terminen in einem beheizten Raum auszuführen, kann doch Unfallversicherungsschutz bestehen, weil in dem Fall der Aufenthalt im Café durch einen dienstlichen Zusammenhang begründet war.
Unfälle im Zusammenhang mit mobiler Arbeit melden!
Da es zurzeit nur wenige konkreten Arbeitsschutzregeln für mobile Arbeit gibt und noch wenig Rechtsurteile vorliegen, ist es im Interesse der Beschäftigten, Unfälle im Zusammenhang mit mobiler Arbeit umfassend zu melden, um der Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Versicherungsschutz (und möglicher zukünftiger Rechtsprechung) nicht vorzugreifen. Damit besteht dann auch die Möglichkeit, gegen eine solche Entscheidung Widerspruch einzulegen und eine sozialgerichtliche Klärung anzustreben.