BMF, Schreiben v. 3.12.2001, IV B 7 - S 7100 - 292/01, BStBl I 2001, 1010
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich Folgendes:
1. Startpakete der Netzbetreiber und Serviceprovider
Das Startpaket wird von Netzbetreibern und Serviceprovidern für das jeweilige Mobilfunknetz z.B. unter dem Namen Xtra-Card (D1-Netz), CallYa-Card (D2-Netz), Free & Easy Card (E1-Netz) bzw. Loop-Card (E2-Netz) herausgegeben und enthält:
- den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses, Netzzugang),
- die Zuteilung einer Rufnummer,
- ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen in bestimmter Höhe und
- ein Mobilfunkgerät.
Bereits mit Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten Telekommunikationsanbieter (Netzbetreiber oder Serviceprovider) fest. Netze werden zurzeit betrieben von DeTe Mobil/Deutsche Telekom AG, Mannesmann Mobilfunk/Vodafone, E-Plus-Mobilfunk bzw. VIAG Interkom. Bei den Serviceprovidern handelt es sich um Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die nicht über eigene Netze verfügen, sondern entsprechende Gesprächszeiten bei den Netzbetreibern „einkaufen” und „wieder verkaufen”.
a) Wird das Startpaket von einem Netzbetreiber oder einem Serviceprovider unmittelbar an den Kunden abgegeben, so erbringen diese eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung der einheitlichen Ware „Startpaket” an den Kunden. Bei der einheitlichen Ware „Startpaket” steht nicht die Telekommunikationsleistung, sondern das Produkt Mobilfunkgerät im Vordergrund und gibt der Leistung das Gepräge.
b) Wird das Startpaket eines Netzbetreibers oder Serviceproviders über im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretende Händler – sog. Eigenhändler – (z.B. andere Serviceprovider oder Elektrofachgeschäfte) an Kunden abgegeben, ist die Lieferung der einheitlichen Ware „Startpaket” auf jeder einzelnen Stufe steuerbar und steuerpflichtig.
Tritt der Händler dagegen für den Kunden erkennbar lediglich als Vermittler für den Netzbetreiber oder Serviceprovider auf (Agenturgeschäft), so entstehen zwischen diesem Händler und dem Telefonkunden keine Leistungsbeziehungen. Allein der jeweilige Netzbetreiber oder Serviceprovider liefert die einheitliche Ware „Startpaket” an den Kunden. Der Händler vermittelt lediglich diese Lieferung für den Netzbetreiber oder Serviceprovider.
Die Aktivierung des Guthabens aus dem Startpaket ist – anders als bei den Guthabenkarten von einem Netzbetreiber oder Serviceprovider nur dann nicht als Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG zu versteuern, wenn der Unternehmer nachweist, dass bei ihm und den folgenden Verkaufsstufen die Versteuerung des Startpakets vorgenommen wurde und das Guthaben Bestandteil des Startpakets war.
2. Guthabenkarte
Die Guthabenkarte hat keine eigenständige technische Funktion. Die aufgedruckte Geheimzahl dient dazu, einen eingezahlten Geldbetrag dem Konto des Kunden bei seinem Telekommunikationsanbieter gutzuschreiben. Unter anderem kann damit das im Rahmen des Startpakets (s.o.) erworbene Guthaben für Gesprächszeiten und zur Verlängerung der telefonischen Erreichbarkeit aufgefüllt werden. Die Guthabenkarte wird z.B. unter der Bezeichnung XtraCash (D1-Netz), CallNow (D2-Netz), Free & Easy Cash (E1-Netz) bzw. Loop (E2-Netz) angeboten.
Die Guthabenkarte ist – anders als bei dem im Startpaket enthaltenen Guthaben – nur netzgebunden und wird vom Netzbetreiber selbst oder von diesem über Serviceprovider und Händler dem Kunden angeboten. Im Zeitpunkt der Abgabe der Karte steht nur der Netzbetreiber fest. Die Telekommunikationsleistung kann aber neben dem Netzbetreiber auch noch von einem Serviceprovider gegenüber dem Kunden ausgeführt werden. Erst durch die Aktivierung der Guthabenkarte beim Netzbetreiber wird der tatsächlich Leistende bestimmt. Soweit Serviceprovider eingeschaltet werden, erbringen diese Telekommunikationsleistungen an den Kunden, welche sie von den Netzbetreibern eingekauft haben. Wird ein Händler in die Abgabe der Guthabenkarte eingeschaltet, so erbringt dieser keine Telekommunikationsleistung an den Kunden.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Telekommunikationsleistung
Die Umsatzsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Leistungsausführung, also mit dem Telefonieren des Kunden. Solange mit der Guthabenkarte nach Aktivierung ausschließlich Leistungen des Netzbetreibers oder des Serviceproviders in Anspruch genommen werden können, wird im Zeitpunkt der Aktivierung der Karte (Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Kunden) eine konkrete Leistungsvereinbarung zwischen dem Kunden einerseits und dem Netzbetreiber oder Serviceprovider andererseits hergestellt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG liegen vor. Die Umsatzsteuer für die vorausbezahlte Telekommunikationsleistung entsteht damit im Voranmeldungs...