1 Anspruchsvoraussetzungen der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für die wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt. Folgende 3 Faktoren haben Auswirkungen auf die Berechnung der Mobilitätsprämie:
- Die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer (sog. Fernpendlerpauschale) von 0,38 EUR.
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR.
- Der Grundfreibetrag von 12.096 EUR bzw. 24.192 EUR beim Splittingtarif (2024: 11.784 EUR bzw. 23.568 EUR).
Für die Berechnung, ob ein Anspruch auf die Prämie besteht, sind 2 Prüfschritte durchzuführen:
Prüfschritt 1: In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der Erhöhungsbetrag von 8 Cent. Eine Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer sowohl bei den Werbungskosten als auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit die 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer zu einer Überschreitung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags führen.
Prüfschritt 2: Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf die Prämie nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Hierdurch soll eine doppelte Begünstigung durch die erhöhte Entfernungspauschale und die Gewährung der Mobilitätsprämie vermieden werden.
Berechnung der Mobilitätsprämie
Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I) fährt im Kalenderjahr 2025 an 220 Tagen von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, die 40 km entfernt liegt. Weitere Werbungskosten hat er nicht. Einkommensteuer fällt aufgrund des geringen, unter dem Grundfreibetrag liegenden Einkommens von 10.600 EUR nicht an.
Ergebnis: Es ergibt sich folgende Entfernungspauschale:
220 Tage x 20 km x 0,30 EUR |
1.320 EUR |
220 Tage x 20 km x 0,38 EUR |
+ 1.672 EUR |
Entfernungspauschale gesamt |
2.992 EUR |
Prüfschritt 1: Die Entfernungspauschale übersteigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR um 1.762 EUR. Diese Aufwendungen entfallen i. H. v. 1.672 EUR auf die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer als Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie.
Prüfschritt 2: Das zu versteuernde Einkommen von 10.600 EUR liegt 1.496 EUR unterhalb des Grundfreibetrags, der 2025 12.096 EUR beträgt. Von der erhöhten Entfernungspauschale bleiben damit 1.496 EUR ohne steuerliche Auswirkung, sodass sich für 2025 eine Mobilitätsprämie von 209,44 EUR (= 14 % von 1.496 EUR) errechnet.
Ein Anspruch auf die Mobilitätsprämie besteht nur insoweit, als das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Bezieht der Arbeitnehmer neben den Lohnbezügen auch noch andere steuerpflichtige Einkünfte, durch die das zu versteuernde Einkommen 2025 den Grundfreibetrag von 12.096 EUR bzw. 24.192 EUR beim Splittingtarif übersteigt, entfällt der Anspruch auf die Prämie. Die erhöhte Entfernungspauschale als Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie darf deshalb maximal so hoch sein wie der durch das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers nicht ausgeschöpfte Grundfreibetrag.
2 Antragsverfahren
Die Mobilitätsprämie wird im Rahmen des Einkommensteuerveranlagungsverfahren festgesetzt. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers nach Ablauf des Kalenderjahres durch Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Eine Antragstellung für 2024 ist damit mit dem Beginn des Veranlagungsverfahren für die Einkommensteuer 2024 im ersten Quartal 2025 möglich. Die Antragsfrist beträgt 4 Jahre.
Mobilitätsprämie bei der Einkommensteuer 2024
Sachverhalt wie im vorigen Beispiel. Der Arbeitnehmer gibt am 15.3.2025 für Zwecke der Festsetzung einer Mobilitätsprämie eine Einkommensteuererklärung 2024 bei seinem Wohnsitzfinanzamt ab. Er fährt im Kalenderjahr an 220 Tagen von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, die 40 km entfernt liegt. Weitere Werbungskosten hat er nicht. Einkommensteuer fällt aufgrund des geringen, unter dem Grundfreibetrag liegenden Einkommens von 10.600 EUR nicht an.
Ergebnis: Es ergibt sich folgende Entfernungspauschale:
220 Tage x 20 km x 0,30 EUR |
1.320 EUR |
220 Tage x 20 km x 0,38 EUR |
+ 1.672 EUR |
Entfernungspauschale gesamt |
2.992 EUR |
Prüfschritt 1: Die Entfernungspauschale übersteigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR um 1.762 EUR. Diese Aufwendungen entfallen i. H. v. 1.672 EUR auf die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer als Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie.
Prüfschritt 2: Das zu versteuernde Einkommen von 10.600 EUR liegt 1.184 EUR unterhalb des Grundfreibetrags, der 2024 bei 11.784 EUR liegt.
Von der erhöhten Entfernungspauschale bleiben damit 1.184 EUR ohne steuerliche Auswirkung. Für 2024 wird die Mobilitätsprämie i. H. v. 165,76 EUR (= 14 % von 1.184 EUR) und die Einkommensteuer gleichzeitig mit 0 EUR durch Steuerbescheid festgesetzt.
Die...