BMF, Schreiben vom 1.7.2020, III C 3 – S 7352-a/20/10002 :001 (DOK 2020/0657221), BStBl I 2020, 606
2 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
– USt 1 B |
Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung |
– Anlage USt 1B |
zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B |
(2) Durch Artikel 3 Nummer 3 i.V.m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2020 § 28 Abs. 1 und 2 UStG neu gefasst. Danach gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein allgemeiner Steuersatz von 16 % (§ 12 Abs. 1 UStG).
Dementsprechend sind im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 bewirkte steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge zum Steuersatz von 16 % im Vordruckmuster USt 1 B in Zeile 51 (Kennzahlen – Kz – 50 und 83) anzugeben.
(3) Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind lediglich redaktioneller Art.
(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von
- Privatpersonen,
- nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
- Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.
(5) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
(6) Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.
(7) Wird die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges nach § 4b Nr. 3 UStG beantragt, sind hierzu Angaben in der Anlage USt 1 B – zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B – zu machen. Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.
(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
(9) Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2006 – IV A 6 – S 7352-a – 3/06 – (BStBl 2006 I Seite 616). Das durch BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S 7532/18/10001 (2019/0915402) – (BStBl 2019 I Seite 1041) neu bekanntgegebene Vordruckmuster USt 1 B wird durch das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster USt 1 B ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
200758A
Normenkette
UStG § 18 Abs. 5a
Fundstellen
BStBl I, 2020, 606