(1) Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden. Die ärztliche Beratung der Versicherten umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind (zum Beispiel "Frühe Hilfen"). Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten.
(2) Zur notwendigen Aufklärung über den Wert dieser den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt sollen Ärztinnen und Ärzte, Krankenkassen und Hebammen zusammenwirken.
(3) Die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte treffen ihre Maßnahmen der ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des durch Gesetz bestimmten Rahmens. Die Ärztinnen und Ärzte sollten diese Richtlinie beachten, um den Versicherten und ihren Angehörigen eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßige und ausreichende ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt unter Vermeidung entbehrlicher Kosten zukommen zu lassen.
(4) Die Maßnahmen nach dieser Richtlinie dürfen nur diejenigen Ärztinnen und Ärzte ausführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Sofern eine Ärztin oder ein Arzt Maßnahmen nach § 2 Absatz 10 sowie Einzelmaßnahmen nach den §§ 3, 4 und 5 nicht selbst ausführen kann, sollen diese von solchen Ärztinnen oder Ärzten ausgeführt werden, die über die entsprechenden Kenntnisse und Einrichtungen verfügen.
(5) Die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte haben darauf hinzuwirken, dass für sie tätig werdende Vertreterinnen und Vertreter diese Richtlinie kennen und beachten.
(6) Es sollen nur Maßnahmen angewendet werden, deren diagnostischer und vorbeugender Wert ausreichend gesichert ist.
(7) Ärztliche Betreuung im Sinne des § 24d SGB V sind solche Maßnahmen, welche der Überwachung des Gesundheitszustandes der Schwangeren bzw. Wöchnerinnen dienen, soweit sie nicht ärztliche Behandlung im Sinne des § 28 Absatz 1 SGB V darstellen. Im Einzelnen gehören zu der Betreuung:
1. |
Untersuchungen und Beratungen während der Schwangerschaft (siehe § 2), |
2. |
Frühzeitige Erkennung und besondere Überwachung von Risikoschwangerschaften – amnioskopische und kardiotokografische Untersuchungen, Ultraschalldiagnostik, Fruchtwasseruntersuchungen usw. (siehe § 3), |
3. |
Serologische Untersuchungen
- auf Infektionen, zum Beispiel Röteln bei Schwangeren ohne dokumentierte zweimalige Impfung, Lues, Hepatitis B,
- bei begründetem Verdacht auf Toxoplasmose und andere Infektionen,
- zum Ausschluss einer HIV-Infektion; auf freiwilliger Basis nach vorheriger ärztlicher Beratung der Schwangeren,
- blutgruppenserologische Untersuchungen an der Schwangeren während der Schwangerschaft (siehe § 4) sowie
- die nichtinvasive Untersuchung des fetalen Rhesusfaktors D bei RhD-negativen Schwangeren (siehe § 4),
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4. |
Blutgruppenserologische Untersuchungen nach Geburt oder Fehlgeburt und Anti-D-Immunglobulin-Prophylaxe (siehe § 5), |
5. |
Untersuchungen und Beratungen der Wöchnerin (siehe § 7), |
6. |
Medikamentöse Maßnahmen und Verordnungen von Verband- und Heilmitteln (siehe § 8), |
(8) Sofern in dieser Richtlinie Angaben zum Gestationsalter gemacht werden, gilt für diese die Zählweise post menstruationem (p. m.).