Ferner erhalten Leistungsbezieherinnen nach dem SGB III (Bezug von Arbeitslosengeld) Mutterschaftsgeld. Der Anspruch besteht auch, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung, Anspruch auf Arbeitsentgelt oder wegen einer Sperrzeit ruht.

Frauen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (Bürgergeld), erhalten diese Leistungen von dem bisherigen Träger auch während der Schutzfristen weitergezahlt.

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