Das Mutterschaftsgeld wird für
- die letzten 6 Wochen vor der Entbindung,
- den Entbindungstag und
- für die ersten 8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Früh-/Mehrlingsgeburten oder bei Kindern mit Behinderung nach der Entbindung
gezahlt.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum der Schutzfrist, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Frühere Entbindung
Mutmaßlicher Entbindungstag |
24.6. |
Beginn der Schutzfrist |
13.5. |
Letzter Arbeitstag |
12.5. |
Tatsächliche Entbindung |
14.6. |
Nicht in Anspruch genommene Tage vor der Entbindung (14.6. bis 23.6.) |
10 Tage |
8-Wochenfrist nach der Entbindung |
14.6. bis 9.8. |
Verlängerung um 10 Tage |
10.8. bis 19.8. |
Vereinfachte Berechnung
Der Gesamtanspruch auf Mutterschaftsgeld beträgt immer 99 Tage, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder Kinder mit Behinderung 127 Tage.
Das vorstehende Beispiel vereinfacht dargestellt:
Beginn der Schutzfrist |
13.5. |
zzgl. 99 Tage |
13.5. bis 19.8. |
bei Früh-/Mehrlingsgeburten oder Kindern mit Behinderung |
|
zzgl. 127 Tage |
13.5. bis 16.9. |
Als Frühgeburten gelten Säuglinge
- mit einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm oder
- die aufgrund noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen bzw. wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedürfen.
Verlängerung der Schutzfrist für Mütter von Kindern mit Behinderung
Wird bei Kindern vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung ärztlich festgestellt, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen. Daher verlängert sich ebenfalls der Anspruch auf die mutterschutzrechtlichen Leistungen. Mit der verlängerten Schutzfrist soll den besonderen körperlichen und psychischen Belastungen der Mutter Rechnung getragen werden.
Die Schutzfrist verlängert sich nur, wenn die Frau diese beantragt. Für die Antragstellung besteht keine Frist, es genügt die Vorlage der fristgerecht erstellten ärztlichen Bescheinigung der Behinderung bzw. der drohenden Behinderung. Es wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Frau überlassen, die Behinderung ihres Kindes ihrem Arbeitgeber bekannt zu geben und die verlängerte Schutzfrist in Anspruch zu nehmen.
Behinderungen, die erst nach Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung festgestellt werden, können nicht nachträglich eine verlängerte Schutzfrist auslösen.
Zeitlich auseinanderliegende Mehrlingsgeburten
In seltenen Mehrlingsgeburten kommt es vor, dass aufgrund von Komplikationen zwischen den Geburten der Kinder mehrere Tage oder sogar Wochen liegen. Grundsätzlich löst jeder Entbindungstag eine Schutzfrist aus. Die Konstellationen der Geburt des ersten Mehrlings vor Beginn der Schutzfrist oder innerhalb der Schutzfrist und der weiteren Geburt(en) werden im GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 9.4.5 dargestellt.
Damit bereits vor der Entbindung Mutterschaftsgeld ausgezahlt werden kann, müssen die werdenden Mütter der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Eine von einer Hebamme ausgestellte Bescheinigung reicht auch aus.
Tritt die Entbindung früher als erwartet ein, kann Mutterschaftsgeld auf jeden Fall für die letzten 6 Wochen vor der tatsächlichen Niederkunft beansprucht werden. Allerdings kommt dann das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nicht zur Auszahlung, in der die Frau aufgrund ihrer Arbeitsleistung oder zu beanspruchender Entgeltfortzahlung tatsächlich Arbeitsentgelt erzielt hat.
Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die der Arbeitgeber während der Schutzfristen zahlt, mindern nicht die Höhe des Mutterschaftsgeldes.
Aus beitragsrechtlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass von diesen einmalig gezahlten Bezügen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nämlich nur auf das Mutterschaftsgeld als solches, nicht dagegen auf das neben dem Mutterschaftsgeld gezahlte Arbeitsentgelt (Einmalzahlungen).