Frauen, deren Mitgliedschaft während der Elternzeit fortbesteht, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn die neue Schutzfrist während dieser Zeit beginnt. Der Anspruch besteht, solange das Arbeitsverhältnis besteht.[1]
Unterbrechung der Elternzeit wegen erneuter Schutzfrist
Arbeitnehmerinnen können ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers beenden.[2]
Frauen, die alleine aufgrund des Elterngeldbezugs versichert sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Versicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beinhaltet keinen Krankengeldanspruch.[3]
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