Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld werden Mitglieder beitragsfrei versichert, die
- vor Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und
- freiwillig krankenversichert
waren.
Beitragsfreie Versicherung
Die beitragsfreie Versicherung freiwillig versicherter Arbeitnehmerinnen ist während des Bezugs von Mutterschaftsgeld nur möglich, wenn keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind.
Die genannten Regelungen gelten auch für die Pflegeversicherung.
Für die weitere freiwillige Versicherung während der Elternzeit – im Anschluss an die Mutterschutzfrist – muss geprüft werden, ob ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die freiwillige Versicherung auch während der Elternzeit beitragsfrei durchgeführt. Andernfalls sind Beiträge mindestens von der Mindestbemessungsgrundlage zu entrichten (2024: 1.178,33 EUR; 2023: 1.131,67 EUR).[1]
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