2.1 Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich als Arbeitgeber, ein ärztlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot anzuzweifeln?
Das ärztliche Beschäftigungsverbot muss erkennen lassen, dass sich der Arzt mit den Bedingungen des Arbeitsplatzes auseinandergesetzt hat. Ist das nicht der Fall, muss der Arzt das Beschäftigungsverbot "nachbessern"; macht er das trotz Aufforderung nicht, würde ich im Hinblick auf die besonderen Risiken davon abraten, die Schwangere gegen ihren Willen weiter zu beschäftigen. Denkbar ist es aber, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen die Aufsichtsbehörde einschaltet, um zu klären, ob ihm nach dem unzureichenden ärztlichen Beschäftigungsverbot eine Beschäftigung wirklich verboten ist und insbesondere, dass der Arbeitgeber zumindest vorübergehend die Zahlung des Mutterschutzlohnes einstellt.
Rechtsgrundlage: § 16 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote
2.2 Kann ich als Arbeitgeber ein ärztliches Beschäftigungsverbot ablehnen, wenn der Arzt keine detaillierte Beschreibung mitliefert?
Grundsätzlich ja - allerdings sollte der Arbeitgeber auf jeden Fall versuchen, durch den Arzt zunächst eine Konkretisierung des Beschäftigungsverbots zu erhalten. Legt die Arbeitnehmerin immer noch kein ausreichend begründetes ärztliches Beschäftigungsverbot vor, kann der Arbeitgeber zumindest die Zahlung des Mutterschutzlohnes solange verweigern. Aus taktischen Gründen sollte dies jedoch gut überlegt werden. Die Aufwendungen für ein Beschäftigungsverbot erstattet die Krankenkasse zeitlich unbegrenzt. Wenn die Arbeitnehmerin jedoch aufgrund der psychischen Belastungen in dieser Situation erkrankt, bleibt die Entgeltfortzahlung jedenfalls für 6 Wochen "am Arbeitgeber hängen".
Rechtsgrundlage: § 16 MuSchG
Weitere Informationen: Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote
2.3 Wie ist es bei Werkstudentinnen? Gilt bei ihnen auch ein Beschäftigungsverbot und erhalten sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Arbeitgeber?
Werkstudentinnen sind Arbeitnehmerinnen, so dass es hier keine Ausnahmen gibt. Auch sie unterliegen einem Beschäftigungsverbot, denn es ist nun schlechthin un-denkbar, dass eine Frau, weil sie auch Studentin ist, Gefährdungen ausgesetzt werden kann denen sie als Arbeitnehmerin nicht ausgesetzt werden dürfte. Demgemäß enthalten sie auch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Weitere Informationen: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Voraussetzungen des Anspruchs

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