Begriff

Der im Wesentlichen im Mutterschutzgesetz festgelegte Mutterschutz dient dem Schutz der Schwangeren, Mutter und Kind vor Gefahren für Gesundheit und Leben, daneben aber auch der wirtschaftlichen Absicherung durch den Schutz vor schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Entgeltausfällen (Mutterschaftsgeld) sowie dem Schutz vor einem Arbeitsplatzverlust (absolutes Kündigungsverbot) während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monaten nach der Entbindung. Die Novellierung des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 berücksichtigt aber auch die gestiegene Bedeutung und Wertschätzung der eigenen Erwerbstätigkeit für Frauen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentral ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG, neu geregelt mit Wirkung ab dem 1.1.2018), daneben die §§ 24c, 24i SGB V. Die bis zu diesem Zeitpunkt in der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) enthaltenen Regelungen sind durch die Reform des Mutterschutzgesetzes ab dem 1.1.2018 in diesem aufgegangen. Gemeinschaftsrechtlich einschlägig ist die Richtlinie 92/85/EWG bzgl. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz von Schwangeren und stillenden Müttern am Arbeitsplatz. Einschlägig ist zudem die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Gleichbehandlungsrichtlinie (76/207/EWG, nunmehr Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG)). Wichtige Erweiterung des Mutterschutzes folgten aus den Urteilen "Danosa" und "Paquay" des EuGH, welche Eingang in die Reform des MuSchG gefunden haben.[1]

 

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