3.1 Umwelt- und Klimaschutz
Der Aspekt Umwelt- und Klimaschutz spielt für viele Unternehmen im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie eine wichtige Rolle. Neben dem Beitrag, den ein Unternehmen für die Gesamtgesellschaft leistet, gibt es immer mehr Kunden und Bewerber, die diesen Aspekt bei der Auswahl der Produkte, der Dienstleister oder der Arbeitgeber berücksichtigen.
3.1.1 Umsetzung im Unternehmen
Im Grundsatz ist es eine freie Entscheidung des Unternehmens, wie es Beiträge zum Klima- und Umweltziele umsetzen möchte. Der betriebliche Umweltschutz ist zwar mit dem Betriebsrat zu diskutieren. §§ 88 Nr. 1a, 89 BetrVG sind jedoch nicht als Mitbestimmung, sondern als Beratungs- und Unterrichtungsrechte ausgestaltet. Den Arbeitnehmervertretern steht aber kein generelles umweltpolitisches Mandat zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit zu, denn die Regelung dient der Sicherstellung des Umweltschutzes im Betrieb und nicht darüber hinaus.
Immer mehr Unternehmen führen digitale Lösungen ein, um ein effizienteres und vernetzteres Arbeiten zu ermöglichen. Bei der Umstellung der "analogen Prozesse" auf digitale Prozesse müssen aber gesetzliche Verpflichtungen beachtet werden. Z. B. müssen bei der Einführung der digitalen Personalakte oder digitalen Gehaltsabrechnung handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen oder gesetzliche Schriftformerfordernisse beachtet werden. Zudem sind bei Einführung dieser digitalen Prozesse immer auch datenschutzrechtliche Berechtigungskonzepte festzulegen. Sollten bei der Einführung von Prozessen IT-Tools verwendet werden, die potenziell zur Überwachung geeignet sind, hat der Betriebsrat im Rahmen der Einführung dieser Tools ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Im Bereich der Mobilität wurde wiederum gerade auch während der Coronazeit ein erhebliches finanzielles und ökologisches Einsparpotential gefunden. Z. B. werden viele Meetings nur noch virtuell durchgeführt und die Anzahl an Dienstreisen wurde deutlich reduziert. Diese Entscheidung kann ein Unternehmen frei treffen. Bei der Überarbeitung der Reiserichtlinien kommt es nicht nur darauf an, wann ein Meeting tatsächlich vor Ort durchgeführt werden soll, sondern auch wie die Arbeitnehmer zu diesen Meetings kommen. Vom Grundsatz ist eine Reiserichtlinie mitbestimmungsfrei, solange keine der Tatbestände des § 87 BetrVG vorliegen. Werden die Reisekosten jedoch digital eingereicht, kann z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig sein. Auch der Fuhrpark wird im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie von Unternehmen überdacht und neu aufgestellt. Sofern es sich um die zur Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Fahrzeuge handelt, kann ein Unternehmen frei entscheiden, zukünftig nur noch elektrische oder hybride Fahrzeuge anzuschaffen. Bei einer Dienstwagenrichtlinie ist die Auswahl des Herstellers oder des Fahrzeugtyps mitbestimmungsfrei. Das gilt ebenfalls für die vom Arbeitgeber festgelegte Laufleistung eines Firmenfahrzeugs, wie es regelmäßig bei Leasingfahrzeugen der Fall sein wird.
3.1.2 Ökologische Transformation des Geschäftsmodells
In einigen Branchen, etwa im Automobilbereich, ändern sich jedoch nicht nur die Prozesse im Unternehmen, sondern aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz auch die Produkte oder sogar das ganze Geschäftsmodell. Dabei haben die Unternehmen unterschiedliche Möglichkeiten, diesen Änderungen zu begegnen:
Klassischerweise kann es bei einer Transformation des Geschäftsmodells zu betrieblichen Änderungen führen, bei denen die Arbeitnehmervertretungen diverse Mitbestimmungsrechte haben. Als Beispiel kann ein Outsourcing verschiedener Unternehmensbereiche genannt werden. Als Betriebsänderung nach § 111 BetrVG muss ein Interessenausgleich und bei Vorliegen von Nachteilen für die Belegschaft, z. B. bei Schließungen und Verlegungen von Betrieben, ein Sozialplan mit dem Betriebsrat verhandelt werden. Hierbei sind gerade bei weitreichenden Organisationsänderungen oftmals die Schwellenwerte der § 111 BetrVG überschritten.
Zudem stehen die Unternehmen vor der Herausforderung, ihre Mitarbeiter entsprechend den geänderten Rahmenbedingungen zu schulen und weiterzubilden. Insofern haben Mitarbeiter einerseits die Pflicht, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit weiterzubilden; eine Umschulung zu einer anderen Tätigkeit kann jedoch nur unter Mitwirkung der jeweiligen Arbeitnehmer erfolgen. Dabei können Unternehmen Fördermöglichkeiten nach §§ 81 ff. SGB III nutzen. Aber auch bei der Aus- und Weiterbildung sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bspw. nach § 92 BetrVG und §§ 96, 98 BetrVG zu beachten. Zudem werden diese Themen oftmals auch in den einschlägigen Tarifverträgen geregelt.
Es können im Zuge der Transformation auch neue Karrierepfade oder Vergütungsmodelle eingeführt werden, wodurch Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ausgelöst werden. Gerade bei größeren Unternehmen müssen für eine geeignete Personalstrategie Unmengen an Daten analysiert und verarbeitet werden. Dies wird nur mit entsprechenden IT-Tools möglich sein. Auch hier sind Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG bei der Einführung der Tools...