1.1 Begriff der Nachhaltigkeit
Infographic
Der Begriff "Nachhaltigkeit" rückt in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus. Er wird weder einheitlich verwendet, noch ist er gesetzlich einheitlich definiert. Zunächst einmal wird Nachhaltigkeit vorrangig mit den Themen Klima- und Umweltschutz in Verbindung gebracht. Das Thema Nachhaltigkeit und Corporate Social Responsibility ("gesellschaftliche Unternehmensverantwortung") hat jedoch eine übergreifende Bedeutung. Es umfasst das nachhaltige Wirtschaften eines Unternehmens mit einer mittel-/langfristigen Perspektive. Zudem ist der Aspekt der gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen ein tragendes Element dieser Diskussion. Die Europäische Kommission beschreibt Corporate Social Responsibility als "Konzept, das den Unternehmen als Grundlage dient, auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in ihre Unternehmenstätigkeit und in die Wechselbeziehungen mit den Stakeholdern zu integrieren".
Diese Definition nennt die sozialen Belange und Umweltbelange als 2 zentrale Dimensionen der Nachhaltigkeit. Sie werden durch die ökonomischen Belange als dritte Dimension ergänzt.
Diese 3 Dimensionen spielen bei einer Betrachtung der Nachhaltigkeit von Maßnahmen eine entscheidende Rolle. Insofern kann auch auf die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung verwiesen werden. Hierbei gibt es 17 Ziele, die schwerpunktmäßig im Bereich der Ökologie (z. B. Klimaschutz, Leben unter Wasser) oder der sozialen Belange (z. B. Bildung und Weiterbildung, Geschlechtergerechtigkeit, Gesundheit) anzusiedeln sind. Quasi immer spielen aber soziale, wirtschaftliche und ökologische Belange im Rahmen eines Teilbereichs der Nachhaltigkeit wiederum zusammen. So hat das Thema "Energiesparen im Unternehmen" eine ökologische und zugleich eine ökonomische Komponente; aber auch soziale Aspekte können, z. B. aufgrund der zur Einsparung notwendigen geänderten Arbeitsabläufe im Unternehmen, betroffen sein.
Nachfolgend werden verschiedene Regelungen des Gesetzgebers und potenzielle Maßnahmen von Unternehmen dargestellt, ohne diese im Hinblick auf deren Beitrag für eine nachhaltige Unternehmensstrategie bewerten zu wollen. Was im Einzelfall gewollt bzw. nachhaltig ist, entscheiden die Unternehmen selbst. Gerade aufgrund des weiten Nachhaltigkeitsbegriffs ist es für ein Unternehmen wichtig, sich der Maßnahmen bewusst zu sein, die vielleicht schon im eigenen Unternehmen umgesetzt wurden oder zukünftig werden. Im Rahmen einer umfassenden Nachhaltigkeitsstrategie kann dies dann auch entsprechend vermarktet werden.
1.2 Rechtsrahmen und Durchsetzung
Ein weiterer Punkt, der den Begriff Nachhaltigkeit und insbesondere der darin enthaltenen gesellschaftlichen Verantwortung kennzeichnet, ist der Aspekt der Freiwilligkeit. Unternehmen nehmen gerade dann gesellschaftliche Verantwortung wahr, wenn sie nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern darüber hinaus eigene Standards setzen. Allerdings haben Unternehmen in den o. g. Bereichen der Nachhaltigkeit zahlreiche rechtliche Anforderungen und insbesondere Berichtspflichten zu erfüllen, die den Ausgangspunkt für weitere freiwillige Maßnahmen darstellen. Die Regelungsdichte hat in den letzten Jahren im Bereich der Nachhaltigkeit deutlich zugenommen. Ein Beispiel hierfür ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder auch die "EU-Lieferketten-Richtlinie", dass einerseits in die Lieferketten "eindringt" und andererseits den Unternehmen aber auch Spielräume lässt. Der Rechtsrahmen ist vielfältig: von klassischen deutschen Bundesgesetzen über Europäische Richtlinien und Selbstverpflichtungen bis hin zu Standards und DIN-Normen.
Dabei gibt es neben den klassischen Rechtsfolgen bei Pflichtverstößen (Unwirksamkeit von Maßnahmen, Bußgelder, Strafbarkeit, etc.) gerade im Umfeld der Nachhaltigkeit auch umfassende Dokumentationspflichten. Selbst wenn ein Handeln oder Unterlassen nicht mit einer direkt für das Unternehmen spürbaren Rechtsfolge geahndet wird, können bzw. müssen die Pflichtverletzungen, Selbstverpflichtungen und freiwillige Zusagen in den Geschäftsberichten der Unternehmen dokumentiert werden und sind damit öffentlichkeitswirksam. So ist z. B. im Lagebericht nach § 289 Abs. 1 HGB der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen,...