Eines der wichtigsten Instrumentarien betrieblicher Mitbestimmung stellt der Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen nach § 88a BetrVG dar. Die Betriebsparteien haben insofern eine umfassende Kompetenz zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen.[1] Aufseiten der Belegschaft führt dies in aller Regel zu mehr Verständnis unternehmerischer Entscheidungen, wenn diese durch den Betriebsrat mitgestaltet und mitgetragen werden. Die Möglichkeiten im Kontext des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit sind endlos. Erstgenannter ist in § 88 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG sogar explizit genannt. Denkbar sind weitreichende Beratungs- und Unterrichtungsrechte in allen umweltschutzrelevanten Angelegenheiten, wie etwa Genehmigungsverfahren, Sicherheitsanalysen oder auch die Einführung umweltschutzfreundlicher Techniken und die Produktion umweltschutzfreundlicher Produkte, sowie die Fragen der Abfallentsorgung oder Umweltbilanzen.[2] Auch Schulungen der Betriebsräte und Arbeitnehmer oder die Bildung von gemeinsamen Umweltschutz- und/oder Nachhaltigkeitsausschüssen kann mittels freiwilliger Betriebsvereinbarungen geregelt werden.[3] Der Gesetzgeber hebt jedoch hervor, dass ein Betriebsrat nicht die Funktion eines Hilfsorgans staatlicher Umweltbehörden einnehmen soll, da eine Umweltpolizei in Form des Betriebsrats die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber nicht nur im Bereich des betrieblichen Umweltschutzes erheblich gefährden, sondern auch nicht selten einen unlösbaren Interessenkonflikt aufseiten des Betriebsrats provozieren würde.[4] Dies sollen die Neuregelungen ausschließen. Wie eingangs ausgeführt, hat der Betriebsrat kein allgemeines umweltpolitisches Mandat. Ein solches kann daher auch nicht mittels einer freiwilligen Betriebsvereinbarung begründet werden. Ein Betriebsbezug bzw. ein Bezug zu den Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sollte daher stets gewahrt sein.[5]

[2] Beispiele nach Fitting, 30. Aufl. 2020, § 88, Rz. 18.
[3] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 88, Rz. 18.
[4] BT-Drucks. 14/5741, S. 30f.
[5] Richardi, 17. Aufl. 2022, § 88 BetrVG, Rz. 17.

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