Die im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit stehenden Themen lassen sich in die Felder "Soziales", "Ökologie" und "Ökonomie" unterteilen. Die Zuständigkeit des Betriebsrats bezieht sich im Bereich Ökologie auf den betrieblichen Umweltschutz, § 89 BetrVG, darüber hinaus sind auch die §§ 43 Abs. 2 Satz 3, 45 Satz 1, 74 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 1 Nr. 9 und 106 Abs. 5a, Abs. 5b BetrVG betroffen. Im Feld Soziales gehören Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Qualifizierung zu den Kernthemen des BetrVG. Dies sind vor allem die §§ 87 Abs. 1 Nr. 7, 90, 91 BetrVG sowie § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG für die Sorgfalt in Lieferketten seit dem 1.1.2023. Das Feld Ökonomie wird von den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten, vor allem den §§ 106, 109, 111 und 112 BetrVG, erfasst. Zusätzlich und stärker noch kann ein mitbestimmter Aufsichtsrat über seine Kontroll- und Überwachungsfunktionen über den Vorstand Einfluss auf das nachhaltige Wirtschaften des Unternehmens nehmen.
Übergreifend werden Nachhaltigkeitsvorgaben das Ordnungsverhalten, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, berühren und hierdurch der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Dies ist immer dann der Fall, wenn nicht allein abstrakte Unternehmensziele, sondern wenigstens auch konkrete Verhaltenserwartungen formuliert werden. Diese müssen keine rechtliche Verbindlichkeit aufweisen. Soll im Unternehmen ein IT-gestütztes Tool, z.B. "Diversity Monitoring" etabliert werden, damit gezielte Maßnahmen ergriffen werden können, so tritt das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hinzu.
Das sehr komplexe und umfassende Thema der Nachhaltigkeit ist in einer Betriebsvereinbarung seinem Gegenstand nach auf unterschiedlichen Ebenen beschreibbar.
- Zum einen ist eine Normierung möglich. Dies meint Regelungen, die diejenigen inhaltlichen Verhaltensanforderungen beschreiben, mit welcher nachhaltiges Wirtschaften erreicht werden soll.
- Zum anderen sind Implementierungen üblich. Hierunter werden Prozessbeschreibungen und Verfahrensvereinbarungen gefasst, innerhalb derer das in einem konkreten betrieblichen Anlassfall vorzugswürdige nachhaltige Verhalten ermittelt wird.
- Des Weiteren sind Institutionalisierungen gestaltbar. Hierunter werden Vereinbarungen gefasst, mit denen Einrichtungen geschaffen oder Verantwortlichkeiten bestehenden Institutionen zugeschrieben werden, die ihrerseits auf nachhaltiges Wirtschaften achten und dieses gewährleisten sollen. Die Zuschreibung von Verantwortlichkeiten kann durch Einräumung gesellschaftsrechtlicher oder betriebsorganisatorischer Kompetenzen oder die Begründung von Pflichten, allen voran Berichtspflichten, statuiert werden.
- Abschließend sollten auch evolutive Vereinbarungen nicht fehlen. Dies sind solche Gegenstände, die die Verstetigung nachhaltigen Wirtschaftens vorsehen, wie die periodische oder anlassbezogene Evaluierung implementierter Prozesse, Fortschreibungs- und Fortentwicklungspflichten, Initiierungsrechte aus der Belegschaft oder des Betriebsrats sowie Konfliktlösungsmechanismen für Dissense methodischer oder prozessualer Natur, um anhand konkreter Einzelfälle Normierungen, Implementierungen und Institutionalisierungen weiterzuentwickeln und weiter auszudifferenzieren. Denn nachhaltiges Wirtschaften kann nicht durch eine einmalige unternehmerische Entscheidung eingeführt werden, es bleibt ein steter und entwicklungsoffener Prozess.
Der rechtliche Rahmen für nachhaltiges Wirtschaften in einem weiten Sinne ist sehr unübersichtlich und branchenspezifisch. Zusätzlich zum Green Deal, der auf europäischer Ebene einen Rechtsrahmen für nachhaltiges Wirtschaften ausformte, werden gegenwärtig vor allem für eine "Nachhaltigkeitsberichterstattung" der Unternehmen mehrere Rechtsakte geplant. Nach heutigem Rechtsstand müssen in Deutschland ausschließlich große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben. Neben der unmittelbar anwendbaren Taxonomie-VO weitet vor allem die CSRD die Verpflichtung aus und standardisiert zudem die Erstellung und Publikation der Nachhaltigkeitsberichte unionsweit. Die Richtlinie war zum 6.7.2024 in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen im Anwendungsbereich des § 289b HGB haben auch ohne Umsetzungsakt weitgehend auf die CSRD umgestellt. Sie unterlagen bereits der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung. Bis zum Jahr 2028 ist eine gestaffelte Umsetzungspflicht für weitere Unternehemsgruppen vorgesehen. Die "nichtfinanzielle Erklärung" wird zukünftig durch den Nachhaltigkeitsbericht abgelöst.