1 Menschengerechte Gestaltung
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Durch zahlreiche Untersuchungen ist nachgewiesen, dass Befindlichkeitsstörungen nicht nur aus der Tatsache der Nachtarbeit folgen, sondern auch aus unzureichend gestalteten Arbeitszeitsystemen bzw. Schichtplänen (Zahl der Schichtbelegschaften, Länge der Arbeitszeit, Form des Schichtwechsels, Laufzeit des Schichtsystems, Anzahl der aufeinander folgenden Nachtschichten).
Der Arbeitgeber muss daher, ggf. durch entsprechende Arbeitszeitmodelle, gesundheitliche Belastungen der Arbeitnehmer durch die Nachtarbeit verringern und z. B. die besonders belastende Dauernachtarbeit vermeiden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Nachtarbeit an sich unvermeidbar ist. Die Frage der Vermeidbarkeit von Dauernachtarbeit ist deshalb auch bei der Bewertung von Zuschlägen auf das Entgelt nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein wichtiger zu berücksichtigender Umstand.
2 Höchstarbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die für längere Zeit nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, kann dagegen innerhalb des längeren Zeitraums des § 3 Satz 2 ArbZG (6 Kalendermonate oder 24 Wochen) ausgeglichen werden.
3 Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahrs können sie sich jährlich untersuchen lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
4 Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz
Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen nach § 6 Abs. 4 ArbZG auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet, oder
- im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
- der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen, kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung machen. Der Arbeitgeber hat diese anzuhören.
5 Ausgleich
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das Gesetz macht außer den Worten "Ausgleichsregelung" und "angemessen" keine weiteren Vorgaben zum Umfang des Ausgleichs.
Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Nachtarbeit kann durch einzelvertragliche Vereinbarung sowie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen näher ausgestaltet werden. Die Höhe des angemessenen Nachtzuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist; nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Arbeit zu verteuern, zum Tragen kommt.
Regelmäßig ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen ein angemessener Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i. S. v. § 6 Abs. 5 ArbZG. Wird die Arbeitsleistung dauerhaft in der Nacht erbracht, erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 %. Bei diesen Werten handelt es sich um Richtwerte, nicht um starre Ober- oder Untergrenzen. Sowohl ein höherer als auch ein niedrigerer Nachtarbeitszuschlag kann im Einzelfall angemessen sein.
Eine Verminderung des Regelwerts kommt unter anderem in Betracht, wenn während der Nachtzeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt, sofern die Belastung des Nachtarbeitnehmers dadurch spürbar geringer ist als sonst im Rahmen von Nachtarbeit üblich.
Verschieden hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit
Sollen durch tarifvertragliche Regelungen unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gewährt werden, müssen sich die sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung aus dem...