Zusammenfassung
Wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde und das Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten geendet hat, treten die Folgen dieses Wettbewerbsverbots ein, der – ehemalige – Beschäftigte muss sich grundsätzlich ebenso daran halten wie der – ehemalige – Arbeitgeber die Karenzentschädigung zu leisten hat.
Wenn die Vereinbarung aber nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann es unter Umständen dem ehemaligen Arbeitnehmer freistehen zu entscheiden, ob er sich an das Wettbewerbsverbot hält und dann die Karenzentschädigung beansprucht oder nicht und damit auf die Karenzentschädigung verzichtet.
Nachfolgend werden die Wirkungen des verbindlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ebenso dargestellt wie auch die Folgen einer unverbindlichen oder einer sogar nichtigen Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot. Dabei gelten die Ausführungen auch für sog. Cooling-Off-Vereinbarungen. Mit solchen Vereinbarungen wird dem ausscheidenden Beschäftigten untersagt, bei einem Dienstleister, Berater, Zulieferer oder Dienstgeber für eine begrenzte Zeitdauer tätig zu sein. Auch die Cooling-Off-Vereinbarungen beschränken den Mitarbeiter in seiner gewerblichen, beruflichen Tätigkeit.
1 Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot
Endet das Arbeitsverhältnis, tritt ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot automatisch in Kraft.
Arbeitnehmer darf keinen Wettbewerb betreiben
Entsprechend der getroffenen Vereinbarung und in dem dort genannten Umfang darf der Arbeitnehmer nicht tätig werden. Dies bedeutet, dass es auf die rechtliche Konstellation, wie der Mitarbeiter Wettbewerb betreiben könnte, nicht ankommt. Er darf die gewonnenen Erkenntnisse keinesfalls verwerten. Er darf weder als Arbeitnehmer noch als freier Mitarbeiter, als Berater oder Gesellschafter oder auch als Darlehensgeber seinem ehemaligen Arbeitgeber Wettbewerb machen.
Er darf auch nicht andere Arbeitgeber anderweitig unterstützen, etwa durch Weitergabe von betrieblichen Daten. Diese Pflicht geht so weit, wie sie im Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Es ist also zu prüfen, welchen Inhalt und welche Bedeutung die getroffene Vereinbarung hat.
Arbeitgeber muss Karenzentschädigung auszahlen
Der Arbeitnehmer hat als Ausgleich für seine berufliche Einschränkung einen Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung, die ihm gegenüber zum Ende eines jeden Monats abzurechnen und auszuzahlen ist.
2 Karenzentschädigung
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam vereinbart, wenn zugleich eine unbedingte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart wird, die mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts beträgt und in die Vereinbarung über die Wettbewerbsabrede aufgenommen war. Damit sollen zumindest teilweise die Einschränkung des Mitarbeiters in seiner beruflichen Tätigkeit in Zukunft und dadurch entstehende Nachteile ausgeglichen werden.
2.1 Höhe und Berechnung der Karenzentschädigung
Aus § 74 Abs. 2 HGB ergibt sich die Höhe der zu zahlenden Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts; § 74b Abs. 2 und 3 HGB weisen Berechnungsvorschriften hierfür aus. Es kommt bei der Frage, welche Leistungen einzubeziehen sind, nicht auf den Zahlungszeitpunkt an, sondern welchem Monat sie zuzurechnen sind. Erfolgt für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses mit Zeitverzögerung eine Nachzahlung, dann ist auch diese in die Berechnung mit einzubeziehen.
Berücksichtigt werden ausschließlich Leistungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erbringt und die mit ihm vereinbart sind.
Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, die von Dritten aufgrund separater Vereinbarung mit dem Dritten erbracht werden, sind in die Berechnung der Karenzentschädigung nicht einzubeziehen.
Berücksichtigt werden:
Für die Berechnung werden alle Einkommensbestandteile herangezogen, einschließlich Leistungszulagen, anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen, Sachleistungen etc. Dies gilt allerdings nur dann, wenn auf diese Bezüge auch ein Rechtsanspruch bestand und sie auch geleistet wurden. Wenn z. B. im Austrittsjahr kein Anspruch auf Weihnachtsgeld mehr bestand und dieses auch nicht ausgezahlt wurde, wird es auch nicht einbezogen in die Berechnung der Karenzentschädigung.
Einzubeziehen sind auch tatsächlich geleistete Zahlungen ohne Rechtspflicht, also freiwillige Leistungen oder widerrufliche Zulagen.
Nicht berücksichtigt werden:
- Bezüge, die zum Ersatz besonderer Auslagen dienen sollen, wie z.B: Spesengelder oder Leistungen des Arbeitgebers zur sozialen Sicherung des Arbeitnehmers, etwa Beiträge zur gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung etc.: Freiwillige Beiträge zur von der Angestelltenversicherung befreienden Lebensversicherung sowie freiwillige Zuschüsse zur Krankenversicherung werden ebenfalls nicht einbezogen. Sie haben keinen Entgeltchar...