Die Nahtlosigkeitsregelung kommt grundsätzlich erst dann zum Zuge, wenn der Arbeitnehmer einen vorrangigen Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft hat.[1] Sofern die dauerhafte Leistungsminderung während des Bezugs von Arbeitslosengeld eintritt, erfolgt eine Leistungsfortzahlung für 6 Wochen.[2] Anschließend ist der Arbeitslose zunächst auf das Krankengeld verwiesen, das dann in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wird.[3]
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