Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 3.1.2002, o.Az.

Neufassung der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO)

Vorbemerkung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wurden geschlechtsneutrale Formulierungen und Paarformeln nicht durchgängig verwendet und teilweise auf verallgemeinernde männliche Bezeichnungen zurückgegriffen.

 

1 Allgemeines

 

1.1 Zweck der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung für die Finanzämter regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern im Anschluss an das Gesetz über die Finanzverwaltung.

 

1.2 Verhältnis Bürger – Verwaltung

(1) Das FA ist ein dem Gemeinwohl verpflichteter Dienstleister. Die Beschäftigten nehmen ihre Aufgaben höflich und mit Verständnis für die Belange der Bürger wahr und erledigen deren Anliegen sachgerecht und zügig. Sie erteilen verständliche Auskunft und gewähren notwendige Hilfe.

(2) Die Öffnungszeiten des Finanzamts sind bedarfsgerecht festzulegen. Erforderlichenfalls sollen Termine vereinbart werden, auf Wunsch auch für Zeitpunkte außerhalb der Öffnungszeiten. Bürger, denen keine längeren Wartezeiten zugemutet werden können, sollen Vortritt vor Anderen erhalten.

(3) Das FA ist durch ein Amtsschild zu kennzeichnen. Außerdem ist auf die Öffnungszeiten hinzuweisen. Im Eingangsbereich ist ein deutlich lesbarer und aussagekräftiger Wegweiser anzubringen. Die Orientierung im Dienstgebäude ist durch Hinweise in den Fluren und an den Türen zu erleichtern.

(4) Für öffentliche Bekanntmachungen ist eine Amtstafel anzubringen.

 

2 Aufbauorganisation

 

2.1 Organisatorische Gliederung

(1) Das FA gliedert sich in Sachgebiete.

(2) Ein Sachgebiet umfasst mehrere Arbeitsgebiete.

(3) Das Arbeitsgebiet ist die kleinste Organisationseinheit, der bestimmte, abgegrenzte Aufgaben zugewiesen sind.

(4) Gleiche, gleichartige oder aus Zweckmäßigkeitsgründen miteinander zu verbindende Aufgaben des Finanzamts werden unter der Bezeichnung „Stelle”, der ein kurzer aufgabenbeschreibender Zusatz voranzustellen ist, zusammengefasst.

 

2.2 Vorsteher

(1) Der Vorsteher wird von der obersten Landesfinanzbehörde bestellt. Er leitet das FA und ist Vorgesetzter der Beschäftigten. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten, soweit in den Ländern nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegt die Fürsorge für die Beschäftigten.

(2) Der Vorsteher trägt die Verantwortung für die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben des Finanzamts (Fach- und Dienstaufsicht). Hierzu nutzt er die vorhandenen Steuerungs- und Führungsinstrumente.

(3) Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Er sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb seines Amtsbereichs und überwacht den gesamten Dienstbetrieb.
  2. Er setzt die Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, ihren persönlichen Fähigkeiten, ihrem Leistungsvermögen und entsprechend den sachlichen Bedürfnissen ein (Geschäftsverteilung, s. Abschnitt 2.6). Die tarifrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
  3. Er beurteilt die Beschäftigten nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
  4. Er sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen und achtet auf die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Gleichstellung von Frau und Mann, den Mutterschutz, den Jugendarbeitsschutz, die Schwerbehindertenfürsorge und den Datenschutz.
  5. Er ist nach Maßgabe des Personalvertretungsrechts Gesprächspartner der Personalvertretung und arbeitet mit ihr vertrauensvoll zusammen.
  6. Er führt regelmäßig Besprechungen mit den Sachgebietsleitern durch.
  7. Er unterrichtet seinen Vertreter laufend über alle wesentlichen Vorgänge.
  8. Er berichtet der übergeordneten Behörde über Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.
  9. Er bemüht sich um ein gutes Einvernehmen mit anderen Behörden und hält Kontakt mit Wirtschafts- und Berufsvertretungen.

(4) Er ist Sachgebietsleiter für Organisation, Haushalt und Personal (Geschäftsstelle). Seinem Sachgebiet kann er weitere Arbeitsgebiete zuordnen.

(5) Der Vorsteher kann dem ständigen Vertreter oder einem anderen Sachgebietsleiter die Wahrnehmung bestimmter Teile seines Aufgabenbereichs übertragen. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleiben unberührt.

 

2.3 Sachgebietsleiter

(1) Der Sachgebietsleiter ist für die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben in seinem Sachgebiet verantwortlich. Hierzu nutzt er die vorhandenen Steuerungs- und Führungsinstrumente. Er übt im Auftrag des Vorstehers die Fachaufsicht in seinem Sachgebiet aus und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung der fachlichen, organisatorischen und personellen Aufgaben einschließlich der Dienstaufsicht. Ihm obliegt die Fürsorge für die Beschäftigten seines Sachgebiets.

(2) Zu den wesentlichen Aufgaben des Sachgebietsleiters gehören insbesondere:

  1. Er sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung in seinem Sachgebiet, gibt die erforderlichen dienstlichen Weisungen sowie Bearbeitungs- und Entscheidungshilfen. Vorgänge von besonderer Bedeutung und sachlich oder rechtlich besonders schwierige Vorgänge soll er selbst bear...

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