Rz. 12

Zwischenmeister erwerben als Unternehmer keine eigenen Ansprüche auf Zuschlagszahlung nach § 10 Abs. 1 EFZG. Sind sie aber den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt, haben sie gegen ihren Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung der Zuschläge nach § 10 Abs. 1 EFZG, die sie an die von ihnen beschäftigten Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende oder die ihnen Gleichgestellten leisten müssen. Der Erstattungsanspruch des Zwischenmeisters richtet sich auf die nachweislich zu zahlenden Beträge. Die Regelung für den Zuschlag zur wirtschaftlichen Sicherung für den Krankheitsfall entspricht der Regelung für das Urlaubsentgelt in § 12 Nr. 5 BUrlG. Allerdings kann der Zwischenmeister nicht nur die nachträgliche Erstattung, sondern vielmehr auch eine Vorauszahlung und damit einen Ausgleich der Beträge verlangen, welche er nachweislich zu leisten verpflichtet ist.[1] Sind die Zwischenmeister nicht den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt, haben sie keinen Anspruch nach § 10 Abs. 2 EFZG. Sie müssen die Pflichten aus § 10 Abs. 1 EFZG alleine tragen.

[1] Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 10 EFZG, Rz. 34; Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 EFZG, Rz. 38 m. w. N.

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