Rz. 13

Die Auftraggeber und die Zwischenmeister haben die geleisteten Zuschläge in den Entgeltbelegen auszuweisen (§ 10 Abs. 3 EFZG). Die Norm dient der Überwachung der Anspruchsverpflichteten – also derjenigen, die den Zuschlag zahlen müssen – sowie der Beweisführung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Leistung.[1] Entgeltbelege sind zuvorderst die Entgeltbücher (§ 9 Abs. 1 HAG), welche jedem Heimarbeiter bzw. Gleichgestellten auszuhändigen sind.

[1] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 10 EFZG, Rz. 7; BAG, Urteil v. 13.3.1963, 4 AZR 415/61, AP Nr. 1 zu § 20 HAG zur Frage, wie es sich auswirkt, wenn der Auftraggeber oder Zwischenmeister i. S. d. die Entgeltbelege nicht ordnungsgemäß geführt oder an den Anspruchsberechtigten nicht ausgehändigt hat; BAG, Urteil v. 21.1.1965, 5 AZR 228/64, DB 1965, 598: Der Anspruchsverpflichtete trägt die volle Darlegungs- und Beweislast, dass die Zuschläge gezahlt worden sind.

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