Rz. 13
Die Auftraggeber und die Zwischenmeister haben die geleisteten Zuschläge in den Entgeltbelegen auszuweisen (§ 10 Abs. 3 EFZG). Die Norm dient der Überwachung der Anspruchsverpflichteten – also derjenigen, die den Zuschlag zahlen müssen – sowie der Beweisführung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Leistung.[1] Entgeltbelege sind zuvorderst die Entgeltbücher (§ 9 Abs. 1 HAG), welche jedem Heimarbeiter bzw. Gleichgestellten auszuhändigen sind.
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