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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 11 EFZG regelt die Höhe der Vergütung der in Heimarbeit Beschäftigten hinsichtlich des Ausfalls von Zahlungen an gesetzlichen Feiertagen in Form eines sog. "Feiertagsgeldes". Wie im Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften wegen der besonderen Gegebenheiten im Bereich der Heimarbeit nicht ohne Modifikation zur Anwendung gelangen. Mithin ist für den Bereich der Heimarbeit die Höhe der Feiertagsbezahlung in § 11 EFZG abweichend – wiederum an den Besonderheiten der Heimarbeit orientiert – normiert.[1]

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist der Regelung des § 2 Feiertagslohnzahlungsgesetzes mit Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes am 1.6.1994 nachgefolgt. Sie regelt insbesondere den Kreis der Anspruchsberechtigten (Abs. 1), Einzelheiten zum Anspruch und dessen Berechnung (Abs. 2) sowie zu sonstigen Zahlungsmodalitäten (Abs. 3). Im Übrigen gibt es Sonderregelungen zu Hausgewerbetreibenden sowie im Lohnauftrag arbeitenden Gewerbetreibenden (Abs. 4) und einen Verweis auf Schutzvorschriften aus dem Heimarbeitsgesetz – HAG – (Abs. 5).

[1] ErfK/Reinhard, 25. Aufl. 2025, § 11 EFZG, Rz. 1; Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 11 EFZG, Rz. 1.

2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

 

Rz. 3

Gem. § 11 Abs. 1 EFZG ist die Norm auf die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG, Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende) anzuwenden sowie die in § 1 Abs. 2a-d HAG bezeichneten Personen (Heimarbeitnehmerähnliche Personen, Hausgewerbetreibende mit mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern sowie Lohngewerbetreibende und Zwischenmeister), wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden.

 
Hinweis

Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder den Auftrag vermittelnden Zwisch...

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Entgeltfortzahlungsgesetz / § 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten
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  (1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d ...

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