Rz. 12
Auch einzelvertragliche Abweichungen von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind lediglich zugunsten der Arbeitnehmer (bzw. der nach den §§ 10 und 11 EFZG Berechtigten) möglich.
Rz. 13
Trotz des insoweit klaren Wortlauts lässt das BAG in seiner Rechtsprechung unter dem Stichwort eines "Verzichts" Fallgestaltungen zu, in denen einzelvertragliche Abweichungen als zulässig angesehen werden. Konkret handelt es sich um den Verzicht auf Ansprüche aus den §§ 2, 3 und 8 EFZG. Unter den Begriff des Verzichts werden verschiedene abweichende Vereinbarungen zusammengefasst:
Rz. 14
Zunächst ist dies der Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB. Durch einen solchen erlässt der Gläubiger dem Schuldner die Schuld mit der Folge, dass das Schuldverhältnis erlischt. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben.
Rz. 15
Dem Erlass stellt § 397 Abs. 2 BGB das sogenannte negative Schuldanerkenntnis gleich: Auch hier erlischt das Schuldverhältnis, jedoch anerkennt der Gläubiger vertragsmäßig, keine Forderungen mehr zu haben. Anders als beim Erlass, wo eine konkret bestehende Forderung erlassen wird, ist die Aussage des Anerkenntnisses deklaratorisch dergestalt, dass eine Forderung jedenfalls jetzt nicht mehr bestehen soll; unabhängig davon, ob sie früher einmal bestanden hat oder wann sie erloschen ist. Hat die Forderung im Zeitpunkt des negativen Anerkenntnisses noch bestanden, erlischt sie wie beim Erlass. Auch das negative Schuldanerkenntnis ist formfrei. Ein wichtiger Anwendungsfall des negativen Schuldanerkenntnisses ist gerade im Arbeitsrecht die sog. Ausgleichsquittung: Durch sie erklärt der Arbeitnehmer – regelmäßig bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses –, dass er keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber mehr habe.
Rz. 16
Ebenfalls unter dem Begriff "Verzicht" aufgeführt wird schließlich der Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB. Dieser ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit (wenn auch nur der Beteiligten) über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Einer Form bedarf der Vergleich in der Regel nicht.
Rz. 17
Bezieht sich eine der aufgeführten Vereinbarungen nunmehr auf Ansprüche des Arbeitnehmers aus den §§ 2, 3 und 8 EFZG, so differenziert das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 12 EFZG in zweifacher Hinsicht:
Zum einen ist zu unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder bereits beendet ist; zum anderen ist von Bedeutung, ob der Anspruch, auf den verzichtet wird, zum Zeitpunkt des Verzichts bereits entstanden ist oder noch nicht.
Rz. 18
Damit sind die folgenden Fallgestaltungen denkbar:
2.2.4.1 Verzicht auf künftige Ansprüche während des Arbeitsverhältnisses
Rz. 19
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur verstößt ein solcher Verzicht auf noch nicht entstandene Ansprüche gegen das gesetzliche Verbot des § 12 EFZG und ist damit nach § 134 BGB unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht führt zur Begründung aus, dass der infolge seiner abhängigen Stellung in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkte Arbeitnehmer davor geschützt werden solle, unter einem wirklichen oder auch nur vermeintlichen Druck seines Arbeitgebers Rechte preiszugeben, die ihm kraft Gesetzes zustehen. So soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer in Sorge über künftige Arbeitsausfälle lebe.
2.2.4.2 Verzicht auf entstandene Ansprüche während des Arbeitsverhältnisses
Rz. 20
Auch in diesen Fällen geht das Bundesarbeitsgericht zu Recht davon aus, dass ein solcher Verzicht gegen § 12 EFZG verstößt. Begründet wird dies in einer noch zu der Vorläufer-Norm des § 9 LohnFG ergangenen Entscheidung mit der Erwägung, auch in dieser Konstellation befinde sich der Arbeitnehmer weiterhin in einer Abhängigkeitssituation vom Arbeitgeber. Hier seien die Ansprüche zwar bereits entstanden; der Arbeitnehmer habe aber noch keinen Abstand gewinnen können, zumal er sich vielfach über die Rechtslage nicht im Klaren sein werde. Dieser Auff...