Rz. 42

Steht dem Arbeitnehmer ein Ausgleich für Überstunden zu, die angefallen wären, wenn infolge des Feiertags die Arbeit nicht ausgefallen wäre, gehört hierzu auch ein Überstundenzuschlag.[1]

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 117.

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