Rz. 47

Der Anspruch auf Feiertagsvergütung ist nach § 2 Abs. 3 EFZG ausgeschlossen für Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fern bleiben. Die Vorschrift bezweckt, der eigenmächtigen Verlängerung der Freizeit im Zusammenhang mit vom Arbeitgeber zu zahlenden Feiertagen entgegenzuwirken.[1] Diese Versuchung ist für Arbeitnehmer schon deshalb gegeben, weil häufig Feiertage in der Nähe des Wochenendes liegen.

Die Vorschrift gilt auch für Arbeitnehmer, die unabhängig von der geleisteten Stundenzahl feste Bezüge für Zeitabschnitte erhalten (z. B. Monatsgehalt). Bei diesen Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber zur entsprechenden Kürzung des Gehalts berechtigt.[2]

[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 162.

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