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Streitigkeiten über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung werden vor den Arbeitsgerichten ausgetragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG). Dies ist auch dann der richtige Rechtsweg, wenn der Anspruch im Wege des Forderungsübergangs auf einen Dritten, z. B. die Krankenkasse übergegangen ist (§ 3 ArbGG).

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