Rz. 39

Suchterkrankungen sind Krankheiten i. S. d. § 3 EFZG: Neben Alkoholismus, Drogen- und Medikamentensucht kann auch das Rauchen (Nikotinsucht) Krankheitswert haben.[1][2] Die Sucht hat zumindest dann Krankheitswert, wenn der Arbeitnehmer seine Selbstkontrolle verloren und den gewohnheitsmäßigen, übermäßigen (Alkohol-) Genuss trotz besserer Einsicht nicht mehr aufgeben oder reduzieren kann.[3] Wesentliches Merkmal der Erkrankung ist eine physische oder psychische Abhängigkeit, nicht zwingend körperliche oder psychische Symptome.

[2] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 52; Treber, EFZG, 2. Aufl. 2007, § 3 EFZG, Rz. 19.
[3] BAG, Urteil v. 1.6.1983, 5 AZR 536/80, AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, DB 1983, 2420.

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