Rz. 5
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen nach § 3a EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben bzw. von Blut an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei die Spende nach den §§ 8, 8a TPG bzw. nach § 9 TFG erfolgt sein muss. Anders als bei § 3 EFZG ist der Anspruch nach § 3a EFZG verschuldensunabhängig. Auch ist eine Wartezeit entsprechend § 3 Abs. 3 EFZG von 4 Wochen nicht vorgesehen, sodass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Spende nach § 3a EFZG bereits ab Beginn der Beschäftigung besteht.
2.1 Arbeitsverhinderung infolge Spende von Organen, Geweben oder Blut
Rz. 6
Ursache für die Arbeitsverhinderung im Rahmen des § 3a EFZG darf allein die Spende von Organen, Geweben oder Blut und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit sein. Dies ergibt sich aus der Systematik des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dabei soll nicht jede Folgeerkrankung oder Komplikation zu einem Anspruch nach § 3a Abs. 1 EFZG führen. Vielmehr begründen nur die aus dem unmittelbaren Spendenvorgang und dem sich anschließenden medizinischen Heilungsprozess resultierenden sowie die der regulären Vor- und Nachbetreuung nachfolgenden und mit der Arbeitsunfähigkeit einhergehenden Ausfallzeiten die Entgeltfortzahlung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt hingegen keine Krankheit oder einen behandlungsbedürftigen Zustand voraus. Gleichwohl dürfte meist als Folge des Eingriffs eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit (im Sinne eines regelwidrigen Körperzustands) vorliegen.
Rz. 7
Die Organ- bzw. Gewebespende muss nach §§ 8, 8a TPG erfolgt sein. Umfasst sind demnach die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere sowie Knochenmarkspenden minderjähriger Personen. Entscheidend für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach dem Wortlaut die bloße Entnahme. Ob das entnommene Organ oder Gewebe nach der Entnahme tatsächlich transplantiert wird oder ob dies aus medizinischen Gründen unterbleibt, ist für den Anspruch des spendenden Arbeitnehmers ohne Bedeutung. Für die Blutentnahme ist § 9 TFG maßgeblich.
In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Arbeitgeber eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 8, 8a TPG bzw. des § 9 TFG unmöglich sein wird, da sie außerhalb seines Wissenskreises liegen. Es soll deshalb den Arbeitnehmer als Spender eine Obliegenheit treffen, die Voraussetzungen – ggf. unter Einschaltung des Versicherungsträgers des Spendenempfängers oder des für die Entnahme verantwortlichen Arztes – in geeigneter Form nachzuweisen.
Rz. 8
Nicht einbezogen sind 2 weitere Sonderfälle der Organtransplantation, nämlich die Entnahme im Rahmen einer medizinischen Behandlung und die Entnahme zum Zwecke der Rückübertragung. Führen diese beiden Fälle zu einer Arbeitsunfähigkeit, so besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.
2.2 Wiederholte Arbeitsunfähigkeit (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 9
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu mehrfach auftretender Arbeitsunfähigkeit findet auf Spenden nach § 3a EFZG entsprechende Anwendung. Dies stellt der ausdrückliche Verweis in § 3a Abs. 1 Satz 2 EFZG klar. Denkbar ist etwa der Fall, dass eine Spende nicht komplikationslos verlief und deshalb wiederholt zur Arbeitsunfähigkeit des Spenders führt.
2.3 Abgrenzung der Ansprüche nach §§ 3 und 3a EFZG
Rz. 10
Das EFZG sieht keine gesetzliche Regelung zur Abgrenzung der Entgeltfortzahlungsansprüche nach §§ 3 und 3a EFZG in den Fällen vor, in denen eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder von Blut und eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer davon unabhängigen Erkrankung zusammentreffen. Folgende Konstellationen sind denkbar:
Rz. 11
Während der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende nach § 3a EFZG tritt eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer (spendenunabhängigen) Krankheit ein.
Hier besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Spezialregelun...