Rz. 14

Dem Arbeitgeber sind nach Satz 1 das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt, einschließlich der hierauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge[1]) und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, auf Antrag zu erstatten. § 4 EFZG, der die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts regelt, ist um einen Verweis auf § 3a EFZG erweitert worden, sodass der Begriff des Arbeitsentgelts in § 3 und § 3a EFZG identisch ist.[2]

 
Hinweis

Der Arbeitgeber soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur in dem in § 3a Abs. 2 Satz 1 EFZG genannten Umfang von den Entgeltfortzahlungskosten entlastet werden. Nicht erstattungsfähig sind deshalb Vergütungsbestandteile, die – wie etwa eine Treueprämie – unabhängig von der Arbeitsleistung und einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gezahlt werden.[3]

[1] BT-Drucks. 17/9773 S. 34.
[2] Vgl. hierzu Neumann-Redlin, EFZG, § 4 EFZG, Rz. 41 ff.
[3] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3a EFZG, Rz. 7.

3.1 Erstattungsverpflichtete

 

Rz. 15

Zur Erstattung verpflichtet ist der Versicherungsträger, der die Kosten für die Krankenbehandlung des Spendenempfängers trägt. Dies kann die gesetzliche Krankenkasse sein, die nach den §§ 27 Abs. 1a, 44a SGB V ausdrücklich den Verdienstausfall des Spenders zu tragen hat.[1] Ist der Empfänger privat krankenversichert, erstattet die private Krankenversicherung dem Arbeitgeber die Kosten in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes.

 
Hinweis

Ist der Spendenempfänger ausschließlich privat krankenversichert, liegt die Erstattung bei 100 %. Etwaig vertraglich vereinbarte Selbstbehalte werden nicht berücksichtigt.[2]

 

Rz. 16

Die Sätze 3 und 4 regeln die Erstattungsmodalitäten in den Fällen, in denen die Spendenempfänger bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger sind bzw. der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung unterliegen. Die Erstattungspflicht gilt auch für öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, wenn dies landesrechtlich vorgesehen wird.[3]

 

Rz. 17

Nach Satz 5 haben mehrere Erstattungspflichtige die Kosten anteilig zu tragen.

[1] BT-Drucks. 17/9773 S. 34.
[2] BT-Drucks. 17/9773 S. 34.
[3] BT-Drucks. 17/9773 S. 34.

3.2 Erstattungsmodalitäten

 

Rz. 18

Die Erstattung der Kosten nach § 3a Abs. 2 Satz 1 EFZG ist vom Arbeitgeber zu beantragen, erfolgt also nicht etwa automatisch.

 

Rz. 19

Nach § 3a Abs. 2 Satz 6 EFZG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber hat in der Regel keine Kenntnis von der Spende und dem Erstattungsanspruch nach Absatz 2, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine entsprechende Mitteilung vorsieht. Deshalb ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht nachkommt. Solange der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nachkommt, dürfte dem Arbeitgeber hinsichtlich der Entgeltfortzahlung ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB zustehen. Dafür spricht, dass eine Spende nach § 3a EFZG regelmäßig mit entsprechenden Vorbereitungs- und Antragszeiten verbunden ist und dem Arbeitnehmer die allgemeinen Versicherungsdaten vorliegen, sodass er die notwendigen Informationen rechtzeitig liefern kann.[1]

 

Rz. 20

Zu den erforderlichen Angaben wird man etwa die Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende, die Angabe des zur Erstattung verpflichteten Trägers des Spendenempfängers und die Mitteilung des Ordnungsmerkmals der Krankenkasse des Spendenempfängers zählen können.[2]

[2] Vgl. das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 25.9.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, S. 21.

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