Rz. 50

Antrittsgebühren sind Leistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer allein deshalb erhält, weil er zu seinem Dienst erscheint. Sie sind insbesondere in der Druckindustrie üblich; so heißt es etwa in § 7 Ziff. 4a) des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 15.7.2005:

"Bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die während der zuschlagspflichtigen Sonn- oder Feiertagsarbeit hergestellt werden, ist an alle mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmer eine Antrittsgebühr in folgender Höhe zu bezahlen: (…)".

Bei Antrittsgebühren handelt es sich um eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit; sie sind daher fortzuzahlendes Arbeitsentgelt.[1] Allerdings scheidet eine Fortzahlung aus, wenn diese in rechtlich zulässiger Form ausgeschlossen wurde.[2] Das genannte Urteil erging zu den Antrittsgebühren in der Druckindustrie, wo in Tarifverträgen regelmäßig deren Nichtberücksichtigung im Rahmen der Entgeltfortzahlung vereinbart ist.

[1] BAG, Urteil v. 12.9.1959, 2 AZR 50/59, DB 1959, S. 1290, BB 1959, S. 1207, AP Nr. 9 zu § 2 ArbKrankhG; offen gelassen von BAG, Urteil v. 21.9.1971, 1 AZR 336/70, DB 1971, S. 2486.
[2] BAG, Urteil v. 21.9.1971, 1 AZR 336/70, DB 1971, S. 2486.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge